Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten

In der Europäischen Union werden bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor ihrer Genehmigung die Auswirkungen auf die Umwelt überprüft. In der Richtlinie werden die betroffenen Projekte, die vorzulegenden Informationen, sowie Dritte, die während des Genehmigungsprozesses für ein solches Projekt konsultiert werden müssen, aufgelistet.

RECHTSAKT

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

In der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz UVP-Richtlinie genannt) wird die Genehmigung eines Projekts, das physische Einflüsse auf die Umwelt hat, an eine Prüfung seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörde gebunden.

Mit dieser Prüfung sollen die direkten und indirekten Auswirkungen dieser Projekte auf die Faktoren Mensch, Flora und Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Faktoren bestimmt werden.

Betroffene Projekte

Diese Projekte können von öffentlichen oder privaten Personen vorgeschlagen werden.

Bei bestimmten Projekten besteht eine Pflicht auf Prüfung. Dies gilt insbesondere für:

Bei anderen Projekten erfolgt die Prüfung nicht automatisch: Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall oder in Abhängigkeit von den Schwellenwerten über eine Prüfung entscheiden, sofern die Projekte bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Merkmale (wie ihrer Größe), ihres Standorts (besonders in ökologisch empfindlichen Zonen) und ihrer potenziellen Auswirkungen (betroffene Fläche, Dauer) erfüllen. Dabei handelt es sich vor allem um Projekte in den folgenden Bereichen:

Erforderliche Informationen und Anhörung der Betroffenen

Der Projektträger (die Person, welche die Genehmigung beantragt hat oder die Behörde, die das Projekt veranlasst hat) muss der mit der Genehmigung betrauten Behörde zumindest folgende Informationen zukommen lassen:

Unter Einhaltung der geltenden Regeln und Praktiken im Bereich des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses müssen diese Informationen während des Entscheidungsverfahrens frühzeitig genug den Betroffenen vorgelegt werden:

Es müssen ausreichende Fristen vorgesehen werden, um eine Reaktion aller Betroffenen zu ermöglichen. Diese Stellungnahmen müssen in dem Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

Ergebnis des Prüfverfahrens und der Anhörungen

Am Ende des Verfahrens werden die Öffentlichkeit und andere betroffene Mitgliedstaaten über folgende Aspekte informiert:

Gemäß der geltenden einzelstaatlichen Gesetzgebung müssen die Mitgliedstaaten für die Betroffenen die Möglichkeit vorsehen, gerichtlich gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Kontext

Die Überarbeitung der UVP-Richtlinie im Jahr 2003 ermöglichte die Einbeziehung gewisser Bestimmungen aus der Århus-Konvention über den Zugang zu Informationen, über die Öffentlichkeitsbeteiligung und über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten 1998 unterzeichnet. Es zielt darauf ab, in Fällen, in denen die Umwelt der europäischen Bürger betroffen ist, diese stärker in die Entscheidungsprozesse einzubinden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/337/EWG

3.7.1985

3.7.1988

ABl. L 175 vom 5.7.1985

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/11/EG

3.4.1997

14.3.1999

ABl. L 73 vom 14.3.1997

Richtlinie 2003/35/EG

25.6.2003

25.6.2005

ABl. L 156 vom 25.6.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Juni 2003 über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) - Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie [KOM(2003) 334 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Dieser Bericht bezieht sich auf den Nutzeffekt der durch die Richtlinie 97/11/EG eingeführten Änderungen sowie auf den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie insgesamt. Die wichtigste Feststellung lautet, dass das Hauptproblem in der Anwendung und Durchführung der Richtlinie besteht und nicht in der Umsetzung der in ihr enthaltenen rechtlichen Anforderungen.

Zur besseren Umsetzung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Einführung von Berichterstattung und Überwachung in präzise festgelegter Form, den Rückgriff auf bestehende Leitfäden und die Schulung von regionalen und lokalen Behörden. Sie selber plant fünf Initiativen für die Verbesserung des „Screenings" (ein Vorgang, bei dem festgestellt wird, ob ein bestimmtes Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert), die Verwendung von Schwellenwerten, die Erstellung eines an der Praxis orientierten Leitfadens und von Ratschlägen zur Auslegung der UVP-Richtlinie, die Schulung der zuständigen Beamten, rechtliche Konsequenzen im Falle einer unvollständigen Umsetzung oder im Falle von Problemen bei der Anwendung, sowie mögliche Änderungen der UVP-Richtlinie.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme [Amtsblatt L 197 vom 21.7.2001]

Letzte Änderung: 01.03.2006