Verbringung radioaktiver Stoffe

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Abfälle

ZUSAMMENFASSUNG

Nach Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) ab dem 1. Januar 1993 bedürfen die nationalen Behörden des gleichen Informationsniveaus über die Verbringung radioaktiver Stoffe wie zuvor, um ihre Kontrollen zum Strahlenschutz durchführen zu können.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung führt eine EU-weite Erklärungsregelung für die Verbringung radioaktiver Stoffe von einem EU-Land in ein anderes ein.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verpflichtungen des Besitzers

Bei der Durchführung der Verbringungen radioaktiven Materials muss der „Besitzer“* eine vorherige Erklärung des „Empfängers“* vorlegen. Diese Erklärung soll die Einhaltung der EU-Vorschriften für die obligatorische Weitergabe von Informationen über Tätigkeiten in Verbindung mit natürlichen und künstlich hergestellten radioaktiven Stoffen durch den Empfänger bescheinigen. Diese Erklärung ist an die zuständige nationale Behörde des EU-Bestimmungslandes zu senden.

Besitzer müssen zudem den nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung, Verwendung und Entsorgung radioaktiver Stoffe entsprechen.

Die grundlegenden Schritte umfassen Folgendes:

Der Empfänger übermittelt die Erklärung an die Behörde.

Die Behörde vermerkt die Erklärung, bestätigt dies mit einem amtlichen Stempel und sendet sie an den Empfänger zurück.

Der Empfänger sendet die Erklärung daraufhin an den Besitzer.

Die Erklärung ist für bis zu drei Jahre gültig.

Mehrere Verbringungen

Die ausgestellte Erklärung kann für mehr als eine Verbringung gelten, wenn

die radioaktiven Stoffe, auf die sie sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen;

die umschlossenen Strahlenquellen*, auf die sie sich bezieht, die in der Erklärung genannten Aktivitätswerte nicht überschreiten;

die Verbringung von demselben Besitzer zu demselben Empfänger erfolgen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden.

Angaben

Der Besitzer übermittelt den Behörden binnen 21 Tagen folgende Angaben über alle erfolgten Lieferungen:

Name und Anschrift der Empfänger;

Gesamtradioaktivität jeder gelieferten Partie;

Die Anzahl der vorgenommenen Lieferungen und die Mengen, die an den jeweiligen Empfänger geliefert wurden; die Art des Stoffes (umschlossene Strahlenquelle oder andere Strahlenquelle).

Die EU-Länder haben alle Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, der Anmeldepflicht zu unterwerfen.

Radioaktive Abfälle

Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem EU-Land in ein anderes, in die EU und aus der EU unterliegen den spezifischen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2006/117/Euratom.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist seit dem 9. Juli 1993 in Kraft.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Besitzer: jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung plant.

* Empfänger: die Partei, zu der solche Stoffe verbracht werden.

* umschlossene Strahlenquelle: eine ionisierende Strahlenquelle, die aus radioaktiven Stoffen besteht, die in festen und effektiv inaktiven Stoffen fest eingebettet sind, oder die in eine inaktive Hülle eingeschlossen ist, deren Festigkeit ausreicht, um bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung der radioaktiven Stoffe zu verhindern.

RECHTSAKT

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93

9.7.1993

ABl. L 148 vom 19.6.1993, S. 1-7

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21-32)

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1-73)

Letzte Aktualisierung: 22.10.2015