Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Grenzen für nationale Emissionen für vier Schadstoffe fest – Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen und Ammoniak.

Diese können u. a. Folgendes verursachen:

EU-Maßnahmen sind aufgrund des anhaltenden grenzüberschreitenden Charakters dieser Schadstoffe weiterhin erforderlich. Die Grenzwerte sind Zwischenstufen für ehrgeizigere längerfristige Ziele.

WICHTIGE ECKPUNKTE

HINTERGRUND

Da Luftverschmutzung ein internationales, grenzüberschreitendes Problem ist, trat die EU im Juni 2003 dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon bei (siehe entsprechende Zusammenfassung).

Im Jahr 2013 hat die Kommission festgestellt, dass sich die Luftqualität in Europa deutlich verbessert hat, aber die festgelegten Ziele weiterhin nicht erreicht wurden. Die Bewertung, die in der Mitteilung über ein „Programm Saubere Luft für Europa“ dargelegt wurde, wurde durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ergänzt.

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2001/81/EG ersetzt. Sie zielt darauf ab, die nationalen Emissionshöchstmengen bis 2020 auszuweiten und für 2025 neue einzuführen.

Weiterführende Informationen, siehe:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22-30)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1-31)

Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1-2)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013) 918 final vom 18.12.2013)

Letzte Aktualisierung: 29.08.2019