Berücksichtigung der Umweltbelange in den Entwicklungsländern

Die Europäische Union legt besondere Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen der Gemeinschaft und für die technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft fest, um einen Beitrag zur effektiven Berücksichtung der Umweltbelange bei den Zusammenarbeitsmaßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern zu leisten. Diese Regelung wird ab 1. Januar 2007 durch die Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ersetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Wegen ihrer direkten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung können die Erschöpfung der natürlichen Ressourcen und die Umweltbeeinträchtigung den Anstrengungen zur Verminderung der Armut in den Entwicklungsländern zuwiderlaufen.

2. Dies wurde in verschiedenen Übereinkommen anerkannt, die unter Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der UNO (Rahmenübereinkommen über die Klimaänderung, Übereinkommen über die biologische Vielfalt usw.) und der OECD (Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung für das 21. Jahrhundert) abgeschlossen wurden.

3. In dieser Verordnung sind die Modalitäten festgelegt, nach denen die verschiedenen Beteiligten (Regierungen, öffentliche Körperschaften, regionale Körperschaften, traditionelle oder lokale Gemeinschaften, Genossenschaften, internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Privatpersonen) in den Entwicklungsländern für ihre Maßnahmen zur Förderung einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung eine finanzielle und technische Unterstützung der Gemeinschaft beanspruchen können.

4. In Frage kommen Maßnahmen auf folgenden Gebieten:

5. Form der Maßnahmen:

6. Bei der Auswahl der zu unterstützenden Aktionen werden folgende Kriterien besonders beachtet:

7. Für jede Zusammenarbeitsmaßnahme fordert die Gemeinschaft einen Beitrag der Beteiligten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Gemeinschaft gewährt ihre Unterstützung in Form von nicht zu erstattenden Beihilfen. Mit Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können technische Hilfe, Studien, Bildungsmaßnahmen, Lieferungen und Arbeiten geringen Umfangs, Evaluierungs- und Kontrollmissionen sowie kleine Zuschüsse.

8. In der Verordnung wird hervorgehoben, dass die Beteiligung an den Ausschreibungen und an der Auftragsübernahme allen Personen und Unternehmen der Mitgliedstaaten und des Beihilfeempfängerstaates zu gleichen Bedingungen offen steht. Diese Beteiligung kann auch auf andere Entwicklungsländer und in Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden. Ein Leitfaden über die Kriterien für die Auswahl der Projekte wird veröffentlicht und den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt.

9. Der Kommission obliegt die Beschlussfassung und Verwaltung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen; sie wird alle zur Koordinierung erforderlichen Vorkehrungen treffen. Alle zwei Jahre legt sie dem Europäischen Parlament einen Bericht mit den strategischen Leitlinien und den Prioritäten für die folgenden Jahre vor. Jedes Jahr unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Zusammenfassung der finanzierten Maßnahmen und einer Bewertung der Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die finanzierten Maßnahmen unter Angabe ihrer Kosten, ihrer Art, der betroffenen Länder und der Kooperationspartner.

10. Bei Maßnahmen, deren Finanzierung 2,5 Mio. Euro erreicht oder übersteigt, wird die Kommission bei ihren Verwaltungs- und Beschlussfassungsaufgaben von dem für die Entwicklung zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.

11. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 93 Mio. Euro.

12. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2007 durch die Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgehoben und ersetzt (siehe unten „Verbundene Rechtsakte").

Hintergrund

13. In der Verordnung (EG) Nr. 722/97 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung [Amtsblatt L 108 vom 25.04.1997] legte der Rat den Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsländer durch die Gemeinschaft im Hinblick auf die Berücksichtigung der Umweltbelange in ihrem Entwicklungsprozess fest. Da die Verordnung (EG) Nr. 722/97 nur bis 31. Dezember 1999 gilt, hat diese Verordnung die Fortsetzung der Tätigkeit der Gemeinschaft auf der Grundlage der bei der Durchführung dieser Verordnung erworbenen Erfahrungen zum Ziel.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000

18.11.2000

-

ABl. L 288 vom 15.11.2000

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006].

Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird mit dieser Verordnung ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, das die einschlägige Gemeinschaftspolitik direkt unterstützt. Diese Politik ist auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet. Diese Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 ab 1. Januar 2007 auf und ersetzt sie.

Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2001 über eine Strategie für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die Entwicklungspolitik zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

In dieser Strategie erklärt der Rat, dass die Umweltfragen in sämtliche Initiativen der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen seien. Die vorrangigen Maßnahmen sollten sich insbesondere beziehen auf:

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Einbeziehung von Umweltbelangen und nachhaltiger Entwicklung in die Politik der wirtschaftlichen und Entwicklungspolitischen Zusammenarbeit - Elemente einer umfassenden Strategie [KOM(2000) 264 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 27.03.2007