Umweltinspektionen: Mindestkriterien

Mit dieser Empfehlung sollen unverbindliche Mindestkriterien für Organisation, Durchführung, Folgemaßnahmen und Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektionen, die in allen Mitgliedstaaten vorgenommenen werden, festgelegt werden, damit eine bessere Einhaltung sowie eine einheitlichere Anwendung und Durchsetzung der Umweltrechtsvorschriften gewährleistet ist.

RECHTSAKT

Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten [Amtsblatt L118 vom 27.4.2001]

ZUSAMMENFASSUNG

In der Entschließung vom 14. Mai 1997 [EP 259.215/63] und der Entschließung vom 7. Oktober 1997 [Amtsblatt C 321 vom 22.10.1997] unterstrichen das Europäische Parlament bzw. der Rat die Notwendigkeit, Mindestkriterien und/oder Leitlinien für die auf der Ebene der Mitgliedstaaten wahrgenommenen Inspektionsaufgaben sowie dafür, wie deren Durchführung in der Praxis von den Mitgliedstaaten überwacht werden könnte, festzulegen, um eine einheitlichere Anwendung und Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf sieht die Empfehlung Mindestkriterien für die Organisation, die Ausführung, Folgemaßnahmen und Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektion vor. Allerdings sind diese Kriterien für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich.

Diese Empfehlung gilt für Umweltinspektionen aller Industrieanlagen und sonstigen Unternehmen und Einrichtungen, die einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz nach den gemeinschaftlichen Umweltvorschriften bedürfen ("kontrollierte Anlagen").

Die Umweltinspektionen umfassen:

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, Berücksichtigung von Berichten und Erklärungen über die Umweltbetriebsprüfung, Prüfung der Betriebsräume und der Ausstattung, Prüfung der Eignung des Umweltmanagements und der einschlägigen Register.

Die Empfehlung sieht vor, die Mitgliedstaaten generell dazu zu verpflichten,:

Die Mitgliedstaaten müssen Umweltinspektionstätigkeiten im Voraus planen, indem jederzeit Pläne solcher Inspektionen für das ganze Staatsgebiet und alle darin niedergelassenen kontrollierten Anlagen verfügbar sind und der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zugänglich gemacht werden. Diese Pläne müssen folgende Informationen enthalten: Definition ihres Geltungsbereichs, ihrer Geltungsdauer und der zu kontrollierenden Anlagen, Bestimmungen für ihre Überarbeitung, Beschreibung der Programme für routinemäßige Inspektionen, Beschreibung der Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen und Vorkehrungen zur Koordinierung der Tätigkeiten der beteiligten Inspektionsbehörden.

Bei Umweltinspektionen nehmen die Inspektionsbehörden regelmäßig Ortsbesichtigungen vor. Diese Besichtigungen:

Für die Untersuchungen ernsthafter Unfälle, Zwischenfälle und der Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen des EU-Rechts gelten zusätzliche Bestimmungen. Darin werden:

Zwei Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung im Amtsblatt legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über den Umgang mit dieser Empfehlung vor. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich sein. Auf der Grundlage dieser Berichte prüft die Kommission die Anwendung und Wirksamkeit der Empfehlung und überprüft, ob die Mindestkriterien erweitert werden sollten. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und fügt gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie bei. Die Kommission muss in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur und IMPEL (EN) Mindestkriterien in Bezug auf die Qualifikation von Umweltinspektoren auszuarbeiten. Die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Ausbildungsprogramme entwickeln.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 14. November 2007 über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten [KOM(2007) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission teilt mit, dass alle Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung vorgelegt haben, die übermittelten Informationen jedoch sehr häufig unvollständig oder schwer vergleichbar waren. Diese Berichte zeigen auch, dass nur wenige Mitgliedstaaten die Empfehlung vollständig umgesetzt haben. Die Kommission hält es nicht für angemessen, die in der Empfehlung beschriebenen Inspektionen rechtsverbindlich vorzuschreiben. Allerdings könnten sie verbessert werden, indem der Geltungsbereich der Empfehlung erweitert wird, Definitionen präzisiert werden, neue Kriterien für die Planung von Inspektionen aufgestellt werden und die Berichte vereinfacht werden, damit vergleichbare Informationen geliefert werden können. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Umweltinspektionen, die in der Empfehlung festgelegt sind, rechtlich bindende Anforderungen an die Inspektionen bestimmter Anlagen oder Tätigkeiten in sektorspezifische Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollten. Die Kommission verweist ferner auf die positiven Auswirkungen der Projekte des IMPEL-Netzes in Sachen Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates [Amtsblatt L 275 vom 25.10.2003].

Die Europäische Union führt ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten ein, mit dem in der Gemeinschaft auf kostenwirksame Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll. Mithilfe dieses Systems wollen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre aus dem Kyoto-Protokoll herrührenden Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen erfüllen. Alle Anlagen der Sektoren Energie, Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, mineralverarbeitende Industrie sowie Papier- und Pappeindustrie fallen automatisch unter die Bestimmungen des Emissionshandels und die Pflicht, ihre Treibhausgasemissionen zu melden. Diese Meldungen werden überprüft; im Zuge dieser Überprüfungen können Kontrollen vor Ort erfolgen.

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [Amtsblatt L 257 vom 10.10.1996].

Die Europäische Union legt die Pflichten fest, die bei industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial einzuhalten sind. Sie führt ein Genehmigungsverfahren für diese Tätigkeiten ein und legt für jede Genehmigung ein Minimum an Auflagen insbesondere hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen fest. Ziel ist die Vermeidung und Verminderung von Schadstoffemissionen und Abfällen aus Industrieanlagen und der Landwirtschaft in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen durch die Industrieanlagen - erforderlichenfalls durch Kontrollen vor Ort - verantwortlich.

Letzte Änderung: 27.11.2007