Die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
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Mit dieser Richtlinie werden der Schutz und die Erhaltung von Wildtierarten durch Stärkung der Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt gefördert.
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Sie enthält Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos, um ihre Einhaltung der erforderlichen Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
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Der Ausdruck „Zoo“ bezeichnet eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Wildtiere zur öffentlichen Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
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Tierhandlungen und Zirkusse sind von der Richtlinie ausgenommen.
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Die EU-Länder können bestimmte Einrichtungen von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten öffentlich zur Schau stellen und diese Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet.
Bedingungen
Die Richtlinie fordert die EU-Länder auf, Maßnahmen hinsichtlich der Erteilung einer Betriebserlaubnis und der Durchführung regelmäßiger Inspektionen in Zoos zu ergreifen, um zu prüfen, ob die Bedingungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
Zoos müssen folgende Bedingungen erfüllen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten:
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Beteiligung an Forschungsaktivitäten, deren Ergebnisse zur Erhaltung der Arten sowie zum Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder Aufzucht in Gefangenschaft (Bestandserneuerung, Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum usw.) beitragen.
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Förderung der Aufklärung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume;
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Haltung ihrer Tiere unter Bedingungen, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, u. a. durch:
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eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und
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gut durchdachte Programme der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung, damit die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt;
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Vorbeugung des Entweichens von Tieren, um eine mögliche ökologische Bedrohung (z. B. durch invasive gebietsfremde Arten) einheimischer Arten zu verhindern, ebenso wie des Eindringens von Schädlingen von außen;
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Führung eines Registers über die Tiere in der Einrichtung in einer den Arten jeweils angemessenen Form, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Betriebserlaubnis und Überwachung
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Die EU-Länder erlassen Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen erfüllt werden.
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Jeder Zoo muss über eine Betriebserlaubnis verfügen.
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Jede Betriebserlaubnis enthält Bedingungen, mit denen die Einhaltung der notwendigen Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen sichergestellt wird.
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Vor der Erteilung, Verweigerung, Verlängerung oder einer wesentlichen Änderung einer Betriebserlaubnis führen die zuständigen Behörden der EU-Länder eine Inspektion durch.
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Wenn ein Zoo die gesetzlichen Bestimmungen vollständig oder teilweise nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde den Zoo ganz oder den betroffenen Teil für die Öffentlichkeit schließen.
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Im Fall der vollständigen Schließung eines Zoos oder eines Teils werden die betroffenen Tiere in einer Weise behandelt oder beseitigt, die das EU-Land als angemessen und im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie erachtet.
Bewährte Verfahren
Im Jahr 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission das Dokument über bewährte Verfahren für die EU-Zoorichtlinie. Es ist dafür vorgesehen, die EU-Länder bei der verbesserten Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu unterstützen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 9. April 1999 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 9. April 2002 in nationales Recht umgesetzt werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24-26)
Letzte Aktualisierung: 06.06.2016