Umweltsteuern und -gebühren

Die Kommission fördert den Einsatz fiskalischer Instrumente durch die Mitgliedstaaten, um die Effizienz der Umweltpolitik zu erhöhen und sicherzustellen, dass Umweltsteuern und -gebühren im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht verwendet werden

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 26. März 1997 über Umweltsteuern und -gebühren im Binnenmarkt [KOM(97)9 endg. - Amtsblatt C 224 vom 23.7.1997].

ZUSAMMENFASSUNG

Abgesehen von einer gemeinschaftsweit harmonisierten Rahmengesetzgebung sind zur Durchführung einer Umweltpolitik auch eine Vielzahl wirtschaftlicher, technischer und steuerlicher Instrumente erforderlich.

Im fünften Umweltaktionsprogramm wird die Erweiterung der Palette der umweltpolitischen Instrumente als eine der wichtigsten Prioritäten bezeichnet. Die Kommission wurde wiederholt ersucht, das Potenzial umweltpolitischer Instrumente, insbesondere steuerlicher Natur, eingehender zu prüfen.

Umweltsteuern und -gebühren stellen oft ein Mittel zur Anwendung des Verursacherprinzips dar, indem sie Verbraucher und Hersteller zu einem umweltfreundlicheren Verhalten veranlassen.

Die Kommission hat sich wiederholt für den Einsatz steuerlicher Instrumente durch die Mitgliedstaaten ausgesprochen. In dieser Mitteilung erläutert sie den entsprechenden rechtlichen Rahmen und verdeutlicht die Möglichkeiten und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Regeln des Binnenmarkts.

Als Steuern und Gebühren definiert die Kommission alle zwingenden Zahlungen ohne volle Gegenleistung, unabhängig davon, ob die Einnahmen unmittelbar in den Staatshaushalt fließen oder bestimmten Zwecken vorbehalten sind.

"Abgabe" bedeutet sowohl Steuern als auch Gebühren. Eine Abgabe ist als Umweltabgabe zu betrachten, wenn sich die als Besteuerungsgrundlage dienenden Eigenschaften umweltschädigend auswirken.

Umweltabgaben lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

Den Mitgliedstaaten steht ein breites Spektrum steuerlicher Maßnahmen zur Verfügung - der Anhang enthält eine Übersicht über die derzeitigen nationalen Abgaben. Die erhobenen Beträge können zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen herangezogen werden, sie können aber auch zur Verringerung anderer Steuern dienen, die als wettbewerbsverzerrend wahrgenommen werden, wie z. B. Lohnsteuern.

Dabei ist es entscheidend, dass die Höhe der Umweltsteuern und -gebühren so festgelegt wird, dass sie sich tatsächlich auf den Markt auswirken.

Bei der Annahme umweltpolitischer steuerlicher Instrumente müssen die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung) beachten:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umweltsteuern und -gebühren im Einklang mit den gemeinschaftlichen Verpflichtungen (Wettbewerbsrecht, Binnenmarkt, Steuerpolitik) und mit den Verpflichtungen gegenüber Drittländern (Regeln der Welthandelsorganisation) stehen.

Die Strategie der Kommission sieht wie folgt aus:

Die Überwachung durch die Kommission kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:

Letzte Änderung: 01.09.2006