Schutz bestimmter Robbenarten

Diese Richtlinie sieht Maßnahmen zum Schutz bestimmter Robbenarten über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Jungrobben gegen die nicht-traditionelle Jagd vor.

RECHTSAKT

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die gewerbliche Einfuhr bestimmter, aus Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder der Mützenrobbe (blueback) hergestellter Waren in das Gebiet der Gemeinschaft ist verboten.

Bei diesen Waren handelt es sich um

Diese Richtlinie gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/129/EWG

1.10.1983

-

ABl. L 91 vom 9.4.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/370/EWG

15.6.1989

-

ABl. L 163 vom 14.6.1989

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997].

Mit dieser Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.

Letzte Änderung: 01.09.2006