Schutz bestimmter Robbenarten
Diese Richtlinie sieht Maßnahmen zum Schutz bestimmter Robbenarten über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Jungrobben gegen die nicht-traditionelle Jagd vor.
RECHTSAKT
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die gewerbliche Einfuhr bestimmter, aus Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder der Mützenrobbe (blueback) hergestellter Waren in das Gebiet der Gemeinschaft ist verboten.
Bei diesen Waren handelt es sich um
Diese Richtlinie gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 83/129/EWG |
1.10.1983 |
- |
ABl. L 91 vom 9.4.1983 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/370/EWG |
15.6.1989 |
- |
ABl. L 163 vom 14.6.1989 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997].
Mit dieser Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.
Letzte Änderung: 01.09.2006