Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)

Zweck der Richtlinie 1999/13/EG ist es, die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in die Umwelt und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu verringern, indem Emissionsgrenzwerte für diese Verbindungen vorgeschrieben und die Betriebsbedingungen für Anlagen, die organische Lösungsmittel verwenden, festgelegt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten industriellen Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen * in die Atmosphäre tragen zur Bildung troposphärischen Ozons bei (Ozon in der unteren Atmosphäre). In großen Mengen kann dieses Ozon sehr schädlich für den Menschen, die Vegetation, Wälder und die Landwirtschaft sein. Bei empfindlichen Personen kann es Hals und Augen reizen und auch Atembeschwerden hervorrufen. Das troposphärische Ozon ist auch ein Treibhausgas.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie betrifft die Emissionen flüchtiger Organischer Verbindungen aus bestimmten Tätigkeiten und Anlagen, die in Anhang I aufgeführt werden.

Auflagen für bestehende Anlagen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Neuanlagen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Überdies müssen alle Neuanlagen, die noch nicht von der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) erfasst werden, vor ihrer Inbetriebnahme registriert oder genehmigt werden.

Bestehende Anlagen, die nicht bereits gemäß der IVU-Richtlinie zugelassen sind, müssen registriert werden oder ihre Tätigkeiten genehmigen lassen. Spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen sie den gleichen Anforderungen genügen wie Neuanlagen. Wird an einer bestehenden Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, muss sie den gleichen Anforderungen genügen wie Neuanlagen.

Anforderungen

Anlagenbetreiber haben zwei Möglichkeiten, um den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten nachzukommen:

Stoffe oder Mischungen, welche aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben können müssen durch weniger gefährliche Stoffe oder Mischungen ersetzt werden.

Einzelstaatliche Pläne

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Pläne zur Reduzierung der Emissionen aus Tätigkeiten und Industrieanlagen, die unter Artikel 1 fallen (ausgenommen sind die Tätigkeiten im Bereich der Oberflächenreinigung und der chemischen Reinigung) festlegen und umsetzen. Diese Pläne müssen eine Reduzierung der jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen mindestens in der gleichen Höhe bewirken, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie der Fall wäre.

Diese Pläne müssen vor allem folgendes enthalten:

Substitution

Die Kommission stellt sicher, dass zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Branchen ein Informationsaustausch über die Verwendung organischer Stoffe und ihrer potenziellen Ersatzstoffe stattfindet.

Sie prüft die potenziellen Auswirkungen organischer Stoffe auf die menschliche Gesundheit im Allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im Besonderen. Ferner werden die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen geprüft, um Leitlinien für die Verwendung von Stoffen und Techniken zu erstellen, die die potenziell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben.

Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage des Informationsaustauschs Leitlinien für jede Tätigkeit.

Überwachung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit folgendes zugänglich gemacht wird:

Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Hintergrund

Diese Richtlinie ergänzt die Vorschriften, die im Rahmen des Auto-Öl-Programms (Richtlinien über Emissionen in die Atmosphäre durch mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Fahrzeuge und) und der Richtlinie 94/63/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Ottokraftstoff angenommen wurden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/13/EG

29.3.1999

30.3.2001

ABl. L 85 vom 29.3.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie 2004/42/EG

30.4.2004

30.10.2005

ABl. L 143 vom 30.4.2003

Richtlinie 2008/112/EG

12.1.2009

-

ABl. L 345 vom 23.12.2008

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 1999/13/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung besitzt rein dokumentarischen Wert.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) [KOM(2007) 844 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die neue Richtlinie schließt die Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften zu Industrieemissionen. Indem sie diese Emissionsart reduziert, wird sie einen großen Beitrag zur Verbesserung von Gesundheit und Umwelt leisten. Die neue Richtlinie wird:

Mitentscheidungsverfahren (COD/2007/286)

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in Dekorfarben und -lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG.

Diese Richtlinie zielt darauf ab, negative Umweltauswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aufgrund der Verwendung von Lösemitteln in Dekorfarben und -lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu vermeiden. In der Richtlinie werden zu diesem Zweck Höchstwerte für den VOC-Gehalt solcher Produkte festgelegt. Die Unterkategorien der erfassten Produkte sind in Anhang I der Richtlinie aufgelistet.

Auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten können nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, deren VOC-Gehalt die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Höchstwerte nicht überschreitet. Bei Inverkehrbringen ist auf diesen Produkten ein Etikett anzubringen. Die Mitgliedstaaten richten ein Überwachungssystem ein, um den VOC-Gehalt der unter die Richtlinie fallenden Produkte kontrollieren zu können.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie zuständig ist. Ferner ist ein System wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen für Verstöße vorzusehen.

Die in die Richtlinie aufgenommene Tabelle 1 zeigt die geschätzten VOC-Emissionen der Union für das Jahr 2010, aufgeschlüsselt nach Quellenkategorien. Die Maßnahmen der Richtlinie könnten gemäß Studien der Kommission dazu beitragen, die VOC-Emissionen bis zum Jahr 2010 in einer Größenordnung von 280 Kilotonnen pro Jahr zu verringern.

Letzte Änderung: 02.09.2010