Umweltzeichen

Das Umweltzeichen soll Produkte fördern, die im Vergleich zu anderen Produkten der gleichen Kategorie geringere negative Umweltauswirkungen hervorrufen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe des Umweltzeichens.

ZUSAMMENFASSUNG

Das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens oder Eco-Labels hat folgende Ziele:

Diese Verordnung gilt nicht für:

Das Umweltzeichen kann an Produkte vergeben werden, die in der Gemeinschaft verfügbar sind und gewissen Umweltanforderungen sowie den Kriterien des Umweltzeichens entsprechen.

Die Umweltanforderungen werden auf der Grundlage des Beurteilungsschemas in Anhang I der Verordnung festgelegt. Sie müssen den methodischen Anforderungen in Anhang II entsprechen. Das Umweltzeichen kann an ein Produkt vergeben werden, das signifikant zur Verbesserung der grundlegenden ökologischen Aspekte beiträgt (das heißt, der Wechselwirkungen eines Produkts mit der Umwelt, einschließlich des Verbrauchs an Energie und natürlichen Ressourcen während des Lebenszyklus eines Produkts).

Vergabe des Umweltzeichens

Die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sind auf folgender Grundlage nach Produktkategorien festgelegt:

Diese Kriterien werden vom Ausschuss der Europäischen Union für das Umweltzeichen (AEUUZ) festgelegt, bewertet und überarbeitet. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Produktkategorien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens:

Anträge auf Vergabe eines Umweltzeichens sind gebührenpflichtig. Auch für die Verwendung des Umweltzeichens wird eine jährlich zu entrichtende Gebühr erhoben.

Produkte, an die ein Umweltzeichen vergeben wurde, sind an einem Logo (Margerite) erkennbar, das in Anhang III der Verordnung beschrieben ist.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung des Umweltzeichens mit Hilfe von Bewusstseinsbildungs- und Informationskampagnen. Sie nehmen die Koordinierung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den bereits eingeführten einzelstaatlichen Systemen wahr.

Hintergrund

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EGW) Nr. 880/92 des Rates aufgehoben, um die Funktionsweise des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zu verbessern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1980/2000

24.9.2000

-

ABl. L 237 vom 21.9.2000

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2000/728/CE der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens [Amtsblatt L 293 vom 22.11.2000]. In dieser Entscheidung sind die Höchst- und die Mindestsätze der Gebühren sowie in bestimmten Fällen deren Ermäßigung festgelegt.

Konsolidierte Fassung

Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft [Amtsblatt L 293 vom 22.11.2000]. Gemäß dieser Entscheidung muss der Vertrag zwischen der zuständigen Stelle und dem Antragsteller nach dem im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegebenen Muster ausgefertigt werden. Die Entscheidung 93/517/EG über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft wird durch die oben erwähnte Entscheidung aufgehoben.

Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung [Amtsblatt L 293 vom 22.11.2000].

Entscheidung 2000/731/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Konsultationsforums im geänderten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens [Amtsblatt L 293 vom 22.11.2000].

Entscheidungen über die Vergabe eines Umweltzeichens

Entscheidung 2009/607/EG der Kommission (Hartbeläge).

Entscheidung 2009/598/EG der Kommission (Bettmatratzen).

Entscheidung 2009/578/EG der Kommission (Beherbergungsbetriebe).

Entscheidung 2009/568/EG der Kommission (Hygienepapier).

Entscheidung 2009/567/EG der Kommission (Textilerzeugnisse).

Entscheidung 2009/564/EG der Kommission (Campingdienste).

Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (Schuhe).

Entscheidung 2009/544/EG der Kommission (Innenfarben und –lacke).

Entscheidung 2009/543/EG der Kommission (Außenfarben und –lacke).

Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (Fernsehgeräte.

Entscheidung 2001/689/EG der Kommission (Geschirrspüler).

Verlängerung: Entscheidung 2007/457/EG

Konsolidierte Fassung

Entscheidung 2002/741/EG der Kommission (Kopierpapier und graphisches Papier).

Verlängerung: Entscheidung 2007/457/EG

Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2002/747/EG (Lampen). Verlängerung: Entscheidung 2008/63/EG

Konsolidierte Fassung

Entscheidung 2003/31/EG (Maschinengeschirrspülmittel). Verlängerung: Entscheidung 2008/889/EG

Konsolidierte Fassung

Entscheidung 2003/200/EG (Waschmittel). Verlängerung: Entscheidung 2008/63/EG

Konsolidierte Fassung

Entscheidung 2003/240/EG (Waschmaschinen). Verlängerung: Entscheidung 2000/45/EG

Entscheidung 2004/669/EG (Kühlgeräte). Verlängerung: Entscheidung 2007/207/EG

Entscheidung 2005/341/EG (Tischcomputer). Verlängerung: Entscheidung 2008/962/EG

Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2005/342/EG (Handgeschirrspülmittel). Verlängerung: Entscheidung 2008/889/EG

Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2005/343/EG (tragbare Computer) Verlängerung: Entscheidung 2008/962/EG Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2005/344/EG (Allzweck- und Sanitärreiniger). Verlängerung: Entscheidung 2008/889/EG

Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2005/360/EG (Schmierstoffe)

Verlängerung: Entscheidung 2008/889/EG

Kodifizierte Fassung

Entscheidung 2006/799/EG (Bodenverbesserer).

Entscheidung 2007/64/EG (Kultursubstrate).

Entscheidung 2007/506/EG (Seifen, Shampoos und Haarspülungen, –kuren).

Entscheidung 2007/742/EG (Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen).

Letzte Änderung: 02.12.2009