Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ergänzen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG und tragen zur Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes bei. Der effektive und diskriminierungsfreie Zugang Dritter zu den Erdgasfernleitungsnetzen ist eine entscheidende Voraussetzung für einen wirklich vom Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union (EU).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

ZUSAMMENFASSUNG

Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ergänzen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG und tragen zur Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes bei.

Die durch die Richtlinie 2003/55/EG geregelte vollständige Öffnung der nationalen Gasmärkte hat einen wirklich liberalisierten Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union (EU) konkrete Gestalt annehmen lassen. In der Praxis können Industriekunden seit dem 1. Juli 2004 und Haushaltskunden seit dem 1. Juli 2007 ihren Gasversorger frei wählen.

Der effektive und diskriminierungsfreie Zugang Dritter zu den Erdgasfernleitungsnetzen ist eine entscheidende Voraussetzung für die Realisierung des Erdgasbinnenmarktes. Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 präzisiert diesbezüglich die grundlegenden Prinzipien, um einen Mindestgrad an Harmonisierung zu gewährleisten.

Modalitäten der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen ihre Dienstleistungen allen Nutzern auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten. Sie müssen somit verschiedenen Nutzern ein und dieselbe Dienstleistung zu gleichen vertraglichen Bedingungen (Art, Laufzeit usw.) anbieten. Der Netzbetreiber kann harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzcode festlegen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Fernleitungsnetzbetreiber - von den vertraglichen Mindestanforderungen abgesehen - identische vertragliche Bedingungen anbieten müssen.

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Ausgleichsregeln

Der Netzbetreiber stellt den Netznutzern die technische Kapazität des gesamten Netzes zur Verfügung, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird. Die Kapazitätszuweisung erfolgt anhand von nicht diskriminierenden und transparenten Mechanismen.

Verschiedene technische und kommerzielle Regeln ermöglichen den Netzausgleich und stellen den ordnungsgemäßen Netzbetrieb sicher.

So kann der Netzbetreiber im Fall eines vertraglich bedingten Engpasses, d. h. wenn eine Situation gegeben ist, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität (Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde) die technische Kapazität des Netzes übersteigt, kurzfristig die von bestimmten Netznutzern nicht in Anspruch genommene Kapazität anderen Netznutzern anbieten.

Die Netznutzer können ihrerseits ihre Kapazitätsrechte frei handeln, indem sie ihre ungenutzte Kapazität weiterverkaufen oder verpachten. Dieser Handel ist ein wichtiger Faktor für die Entwicklung eines vom Wettbewerb geprägten Binnenmarktes und für die Schaffung von Liquidität auf dem Markt.

Die Fernleitungsnetzbetreiber legen darüber hinaus gerechte und transparente technische Ausgleichsregeln fest. Um die kontinuierliche Gasversorgung zu gewährleisten, müssen sie sicherstellen, dass im Netz ständig ein bestimmter Druck herrscht, wofür ein Gleichgewicht zwischen Netzeinspeisung und Netzausspeisung notwendig ist. Sie übermitteln den Netznutzern zweckdienliche Informationen über die Ausgleichslage, und die Netznutzer ergreifen dann die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Kriterien und Methoden für die Festlegung der Netzzugangstarife

Die von den Netzbetreibern festgelegten Tarife sind transparent und nicht diskriminierend. Sie spiegeln die dem Netzbetreiber tatsächlich entstandenen Kosten wider.

Die Preise berücksichtigen nicht nur die Beibehaltung der Netzintegrität (in technischer Hinsicht - insbesondere in Bezug auf den Gasdruck und die Gasqualität - garantierte Erdgasfernleitung), sondern auch die Verbesserung des Netzes (Anreiz für Investitionen und für den Bau neuer Infrastruktur).

Definition der von den Netznutzern benötigten technischen Informationen und Transparenzanforderungen

Für einen tatsächlichen Netzzugang benötigen die Netznutzer sachdienliche Informationen, insbesondere über die vom Netzbetreiber angebotenen Dienstleistungen, vor allem über die Tarifberechnungsmethoden, die technische Kapazität und die verfügbare Kapazität. Auf diese Weise können die Netznutzer von den verschiedenen kommerziellen Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, profitieren. Die Netzbetreiber veröffentlichen diese Informationen unter Wahrung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

Hintergrund

Im Rahmen des Erdgasregulierungsforums, das auch als „Madrider Forum" (EN) bezeichnet wird und ein Diskussionsforum für die konkrete Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften auf dem Erdgasmarkt ist, konnten Leitlinien für die Marktzugangsbedingungen festgelegt werden. Die während der Umsetzung gewonnene Erfahrung hat die Zweckmäßigkeit einer Überführung dieser Leitlinien in rechtsverbindliche Regeln gezeigt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

23.11.2005

-

ABl. L 289 vom 3.11.2005.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [KOM(2007) 532 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Zur Vervollständigung der Liberalisierung der europäischen Energiemärkte und der Verwirklichung des Energiebinnenmarktes wurde ein drittes und letztes Legislativpaket vorgeschlagen.

Auf dem Energiebinnenmarkt gibt es Missstände, gegen die die derzeitigen Rechtsvorschriften keine wirksame Handhabe bieten, wie die Kommission in ihrer sektorspezifischen Untersuchung festgestellt hat. Die Vorschläge des dritten Legislativpakets erfolgen im Rahmen der Mitteilung über die Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt. Die Hauptvorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775 /2005 betreffen

Die Kommission schlägt fünf Projekte zur Änderung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG über den Elektrizitätsmarkt und den Erdgasmarkt sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1228/2003 und 1775/2005 über den Zugang zu den Stromnetzen bzw. zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Schaffung einer Agentur für die Zusammenarbeit zwischen den Energieregulierungsbehörden vor.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2007/0196)

Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas [Amtsblatt L 296 vom 14.11.2003].

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Letzte Änderung: 19.02.2008