Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der nuklearen Sicherheit

Die Europäische Union (EU) gewährt Drittländern finanzielle Unterstützung, um so die nukleare Sicherheit in diesen Ländern zu gewährleisten. Dieses Finanzierungsprogramm deckt den Zeitraum 2007 bis 2013 ab.

RECHTSAKT

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit.

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Verordnung stellt einen Rahmen dar für die Finanzierung von Maßnahmen, die einen hohen Standard nuklearer Sicherheit und ein hohes Strahlenschutzniveau gewährleisten sowie effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen in Drittländern schaffen sollen. Dieser Finanzrahmen deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ab und umfasst eine Summe von insgesamt 524 Mio. EUR.

Die Verordnung ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf den rechtlichen Rahmen und das Sicherheitsmanagement von Kernkraftwerken (Konzeption, Betrieb, Wartung, Stilllegung), die sichere Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Standorte, den Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, die Vermeidung von Unfällen und die Reaktion im Falle eines Unfalls sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Die Unterstützung kann unter anderem in Form von Projekten und Programmen, Zuschüssen zu Aktionen, Beiträgen zu Garantiefonds, Beiträgen zu internationalen oder nationalen Fonds oder Bereitstellung von Humanressourcen oder materiellen Ressourcen erfolgen. Zudem kann die Maßnahme entweder vollständig von der EU finanziert werden oder Gegenstand einer Kofinanzierung mit einem oder mehreren Partnern sein.

Die Unterstützung wird auf der Grundlage von Mehrjahresstrategiepapieren der Kommission gewährt. Diese Papiere werden für ein oder mehrere Länder für eine Dauer von bis zu 7 Jahren im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgefasst. Sie enthalten Mehrjahresrichtprogramme, in denen insbesondere die vorrangigen Ziele und die vorläufigen Mittelzuweisungen festgelegt werden. Auf Grundlage dieser Papiere erstellt die Kommission Aktionsprogramme, die im Allgemeinen für ein Jahr gelten und in denen die Einzelheiten für die Erbringung der Unterstützung festgelegt werden.

Bestimmte Maßnahmen können auch außerhalb der Planungsdokumente finanziert werden: Es handelt sich dabei um Sondermaßnahmen, die von der Kommission bei dringendem Bedarf beschlossen werden können, oder um flankierende Maßnahmen, die beispielsweise technische oder administrative Unterstützung beinhalten können.

Die Unterstützung kann unter anderem mit den Partnerländern und -regionen, deren dezentralen Gebietskörperschaften, mit öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen, privaten Unternehmen, nichtstaatlichen Einrichtungen wie Nichtregierungsorganisationen oder Berufsverbänden, natürlichen Personen, der Gemeinsamen Forschungsstelle oder den Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen oder Finanzorganisationen abgestimmt werden.

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen beschränkt sich grundsätzlich auf natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Empfängerlandes im Rahmen des vorliegenden Kooperationsinstruments, des Heranführungsinstruments oder des Nachbarschaftsinstruments oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie auf juristische Personen, die in einem dieser Länder ihren Sitz haben. Die Beteiligung steht ebenfalls natürlichen und juristischen Personen offen, deren Länder einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe vereinbart haben.

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, unterliegen der Haushaltsordnung der EU und den Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU.

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe, die aufgrund dieser Verordnung geleistet wurde.

Diese Verordnung hebt die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 in Bezug auf das TACIS-Programm, den Beschluss 98/381/EG, Euratom und den Beschluss 2001/824/EG, Euratom auf. Dieses Finanzierungsinstrument ergänzt zudem die anderen Förderinstrumente von Drittländern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 300/2007

1.1.2007-31.12.2013

-

ABl. L 81 vom 22.3.2007.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss der Kommission vom 8. August 2007 zur Genehmigung der Strategie für Nuklearsicherheit für Kooperationsprogramme der Gemeinschaft 2007-2013 und Richtprogramme 2007-2009 [K(2007) 3758].

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität [ABl. L 327 vom 24.11.2006].

Das Stabilitätsinstrument wurde geschaffen, um über den Zeitraum 2007-2013 finanzielle Hilfe für Maßnahmen zu gewähren, mit denen stabile Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundfreiheiten im Rahmen der Außenpolitik der EU sichergestellt werden sollen.

Entscheidung 2005/510/Euratom der Kommission vom 14. Juni 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle [ABl. L 185 vom 16.7.2005].

Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 [ABl. L 318 vom 11.12.1999].

See also

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission zur nuklearen Sicherheit (EN) abrufbar.

Letzte Änderung: 15.05.2008