Übereinkommen über nukleare Sicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über nukleare Sicherheit – Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Beschluss 1999/819/Euratom – Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zuständigkeiten der EAG

Ziele

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen gilt für die Sicherheit von zivilen fest stationierten Kernkraftwerken einschließlich Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb der Anlage unmittelbar zusammenhängen.

Durchführung

Anlagensicherheit

Organisatorische Vereinbarungen

Die Tagungen der Parteien finden mindestens alle alle Jahre statt. Die Europäische Kommission vertritt die EAG bei den Tagungen, auf denen die Vertragsparteien über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag getroffen haben. Die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) stellt für das Übereinkommen das Sekretariat zur Verfügung.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 24. Oktober 1996 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über nukleare Sicherheit – Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 21-30)

Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 1999/819/Euratom wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich informativen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18-22)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.05.2020