Überwachung der Sicherheit von Kernmaterial

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung werden überarbeitete Vorschriften zum Schutz von Kernmaterial überprüft und festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der EU und die Entwicklungen in der Nuklear- und Informationstechnologie. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Kernmaterial nicht zu anderen Zwecken als denen umgeleitet wird, für die es ursprünglich deklariert wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Herstellung, Trennung, Wiederaufbereitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder speziellem spaltbarem Material einrichten oder betreiben. Sie gilt nicht für Fragen, die sich aus Endprodukten ergeben, die für nichtnukleare Zwecke verwendet werden.

Durch die Verordnung werden Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission und die Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 der Kommission sowie die Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 der Kommission aufgehoben.

Erklärung der technischen Merkmale

In Reaktion auf das Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom müssen der Europäischen Kommission die grundlegenden technischen Merkmale neuer Anlagen mindestens 200 Tage vor Eingang der ersten Lieferung von Kernmaterial auf der Grundlage des Fragebogens in Anhang I mitgeteilt werden.

Für jede neue Anlage mit einem Inventar oder einem jährlichen Durchsatz von einem „effektiven Kilogramm“ (entspricht einem Kilo Plutonium) muss die Erklärung Angaben zu Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichem Inbetriebnahmedatum enthalten und mindestens 200 Tage vor Baubeginn eingereicht werden. Informationen zu Änderungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen bereitgestellt werden.

Tätigkeitsprogramm

Die Kommission muss über das jährliche Tätigkeitsprogramm in Bezug auf den Betrieb, die Ankunft von Materialien und die Abfallverarbeitung auf dem Laufenden gehalten werden, und die Betreiber müssen die notwendigen Informationen mindestens 40 Tage vor der Inventur bereitstellen.

Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich

Die Nutzer von Kernmaterial müssen ein System von Aufzeichnungen führen und der Europäischen Kommission Erklärungen über das Kernmaterial abgeben, das sie besitzen und verarbeiten.

Die Kommission überprüft diese Erklärungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, um den Bürgern, Zulieferstaaten und der internationalen Gemeinschaft zu versichern, dass das Kernmaterial nur für friedliche Zwecke verwendet wird.

Die Sicherungsschutzvorschriften im Nuklearbereich umfassen:

Kernmaterialbuchführung

Um eine genaue Überwachung zu gewährleisten, muss ein System zur Bilanzierung von Kernmaterial eingerichtet werden, das in einer Anlage gelagert oder verwendet wird. Die Empfehlung 2009/120/Euratom beschreibt die Referenzmerkmale des NMAC-Systems (Nuclear Material Accountancy and Control) eines Betreibers. Die für Einrichtungen verantwortlichen Personen haben Buchungsberichte, Materialbilanzberichte über die Entwicklung des Materialbestands, Bestandsänderungsberichte, eine jährliche Aufstellung des realen Bestands vorzulegen.

Berichterstattung und Überprüfung

Die Nutzer und Halter von Kernmaterial (Uran, Plutonium und Thorium) in der EU müssen Aufzeichnungen über Ströme, Prozesse und Bestände führen. Jeden Monat müssen sie der Europäischen Kommission alle Kernmaterialströme in und aus ihrer Anlage melden. Einmal im Jahr müssen sie alle Bestände an Kernmaterial, die sie halten, inventarisieren.

Transfers zwischen EU-Ländern

Die Betreiber müssen der Kommission im Voraus mitteilen, ob es sich bei den Ausgangsmaterialien oder speziellen spaltbaren Materialien (mindestens ein wirksames Kilogramm und ausgenommen in Abfällen enthaltene Materialien) um Folgendes handelt:

Abfälle

Die Kommission muss vorab über die meisten Vorgänge im Zusammenhang mit der Behandlung von Abfällen informiert werden, einschließlich des Standorts konditionierter Abfälle (eingebettet in Zement), die bestimmte Kernmaterialien wie hochangereichertes Uran enthalten.

EU-Länder mit Atomwaffen (Frankreich und das Vereinigte Königreich)

Die Verordnung gilt nicht für Anlagen oder Kernmaterial, die zur Deckung des Verteidigungsbedarfs in diesen beiden EU-Ländern eingesetzt wurden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. März 2005 in Kraft getreten. Änderungen bezüglich dem EU-Beitritt Kroatiens sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Artikel 77, 78, 79 und 81 des Euratom-Vertrags (in Kapitel 7 des Vertrags) behandeln Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen - Erklärung des Rates und der Kommission (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1-71)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung der Kommission 2009/120/Euratom vom 11. Februar 2009 über die Umsetzung eines Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems durch Betreiber kerntechnischer Anlagen (ABl. L 41 vom 12.2.2009, S. 17-23)

Letzte Aktualisierung: 30.06.2020