Energieeffizienz: Energieprofil von Gebäuden

Die Mitgliedstaaten haben Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude festzulegen, für die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude Sorge zu tragen und regelmäßige Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden sicherzustellen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Energieprofil von Gebäuden.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gründet sich auf vier Hauptelemente:

Die gemeinsame Berechnungsmethode sollte alle für die Energieeffizienz wichtigen Elemente und nicht nur die Qualität der Gebäudeisolierung einbeziehen. Dieses integrierte Konzept sollte unter anderem Heiz- und Kühlanlagen, Beleuchtungsanlagen sowie die Lage und Ausrichtung des Gebäudes, die Rückgewinnung von Wärme usw. berücksichtigen.

Die Mindestanforderungen an Gebäude werden auf der Grundlage der oben beschriebenen Methode berechnet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindestnormen festzulegen.

Geltungsbereich

Die Richtlinie betrifft den Wohnsektor und den Dienstleistungssektor (Büros, öffentliche Gebäude usw.). Bestimmte Gebäude - beispielsweise historische Bauten, Industrieanlagen usw. - sind von den Zertifizierungsvorschriften ausgenommen. Die Richtlinie deckt alle Aspekte der Energieeffizienz von Gebäuden ab und zielt somit auf die Entwicklung eines echten integrierten Konzepts.

Die Richtlinie erstreckt sich nicht auf nicht fest installierte Ausrüstungen wie Haushaltsgeräte. Einige Maßnahmen, die Kennzeichnung und verbindliche Mindest-Effizienzanforderungen betreffen, wurden bereits durchgeführt bzw. sind im Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgesehen.

Energieausweise, Mindestanforderungen und Inspektionen

Die Ausweise sind bei Bau, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes vorzulegen.

Zum einen stellt die Richtlinie speziell auf die Vermietung ab, damit gewährleistet ist, dass die Eigentümer, die in der Regel nicht für die Energiekosten aufkommen, die notwendigen Maßnahmen durchführen.

Zum anderen ist auch vorgesehen, dass die Nutzer (von Gebäuden) den Eigenverbrauch an Heizenergie und Warmwasser selbst regeln können, soweit die entsprechenden Maßnahmen kosteneffizient sind.

Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung von Mindestnormen. Auch müssen sie sicherstellen, dass die Erstellung der Energieausweise und die Inspektion der Gebäude durch qualifiziertes und unabhängiges Personal erfolgen.

Verantwortlich für die Anpassung des Anhangs der Richtlinie an den technischen Fortschritt ist die Kommission, die dabei von einem Ausschuss unterstützt wird. Im Anhang sind die einzelnen Aspekte aufgeführt, die bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind, sowie die Anforderungen für die Inspektion von Heizkesseln und zentralen Klimaanlagen.

Hintergrund

Die Richtlinie fügt sich ein in die Initiativen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klimaänderung (Verpflichtungen aus dem Kyoto -Protokoll) und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit (Grünbuch zur Versorgungssicherheit). Zum einen nimmt die Abhängigkeit der Gemeinschaft von Energielieferungen aus Nicht-EU-Ländern mehr und mehr zu, zum anderen steigen aber auch die Treibhausgasemissionen an. Die Gemeinschaft verfügt nur über geringe Möglichkeiten, das Angebot an Energieträgern zu beeinflussen, kann aber auf die Nachfrage Einfluss nehmen. Die Senkung des Energieverbrauchs durch eine Verbesserung der Energieeffizienz ist somit eine der möglichen Lösungen für beide Probleme.

Etwa ein Drittel des Energieverbrauchs in der EU entfällt auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden. Die Kommission hält es für möglich, hier beachtliche Einsparungen zu erzielen und somit durch einschlägige Initiativen zur Erreichung der Ziele in den Bereichen Klimaänderung und Versorgungssicherheit beizutragen. Um diesen Herausforderungen, die die Gemeinschaft als Ganzes betreffen, zu begegnen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unumgänglich.

Die vorliegende Richtlinie schließt an die Vorschriften der Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG), der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) und an die im Rahmen des SAVE-Programms vorgesehenen Bestimmungen über Gebäude an.

Es besteht zwar eine Richtlinie, die die Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude vorsieht (Richtlinie 93/76/EWG, die durch die Richtlinie 2006/32/EG aufgehoben wurde), diese entstand jedoch in einem anderen politischen Umfeld, nämlich vor Verabschiedung des Kyoto-Protokolls und bevor Ungewissheiten bezüglich der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union aufkamen.

Somit verfolgt sie nicht die gleichen Ziele wie die Richtlinie 2002/91/EG. Letztere ist ein ergänzendes Instrument, das konkrete Maßnahmen vorschlägt, damit bestehende Lücken geschlossen werden können.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/91/EG

4.1.2003

4.1.2006

ABl. L 001 vom 4.1.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates [Amtsblatt L 114 vom 27.4.2006]

Gemäß dieser Richtlinie ist die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einem Energieaudit für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe gleichzusetzen.

Darüber hinaus ist eine solche Zertifizierung auch, was die daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit anbelangt, einem Energieaudit gleichzusetzen.

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 191 vom 22.7.2005].

Letzte Änderung: 14.02.2007