Energieeffizienz: Leistungsanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

1) ZIEL

Mit der Richtlinie sollen Energieeinsparungen bei der Verwendung von Leuchtstofflampen erzielt werden, die sich wirtschaftlich auszahlen und sich mit anderen Maßnahmen nicht erreichen lassen. Die Richtlinie gilt nur für neue Vorschaltgeräte, die sehr viel Energie verbrauchen und daher ein erhebliches Energiesparpotential bieten.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen [Amtsblatt L 279 vom 1.11.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Einleitung

Maßnahmen zu einer rationelleren Energienutzung dienen den drei Zielsetzungen der Energiepolitik: der Versorgungssicherheit (geringere Importabhängigkeit), der Wettbewerbsfähigkeit (Verbesserung der Wettbewerbsposition) und dem Umweltschutz (Verringerung der Kohlendioxidemissionen). Darüber hinaus ist die Effizienz auch für den Binnenmarkt von besonderem Interesse. Der Vorschlag sieht eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene vor, wodurch Handelshemmnisse verhindert werden.

Im Rahmen des SAVE-Programms hat die Kommission bereits die mögliche Steigerung der Energieeffizienz im Bereich der Beleuchtung untersucht.

Einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie zufolge sind Mindestanforderungen für Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen eine der wirksamsten Maßnahmen, die die Europäische Gemeinschaft zur Senkung des Energieverbrauchs bei der Beleuchtung von gewerblichen Gebäuden treffen kann.

Da der Stromverbrauch durch die Benutzung von Leuchtstofflampen einen erheblichen Teil des Stromverbrauchs der Gemeinschaft ausmacht und die verschiedenen Vorschaltgeräte für diese Lampen, die auf dem gemeinsamen Markt angeboten werden, sehr unterschiedliche Verbrauchswerte, also äußerst verschiedene energetische Wirkungsgrade, haben, schlägt die Richtlinie eine Harmonisierung der Vorschaltgeräte und somit eine Harmonisierung des energetischen Wirkungsgrads vor.

Jede Leuchtstofflampe ist mit einem Vorschaltgerät ausgestattet. Der Energieverbrauch kann durch die Verwendung leistungsfähigerer Vorschaltgeräte drastisch gesenkt werden.

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Richtlinie auf die Industrie scheinen angesichts der vorgesehenen langen Vorlaufzeit begrenzt. Doch die Auswirkungen auf den Stromverbrauch und dadurch auf den CO2-Ausstoß werden erheblich sein, wie aus folgender Tabelle hervorgeht:

Gesamter Stromverbrauch in der Gemeinschaft durch Leuchtstofflampen (in TWh/Jahr)

-

2000

2005

2010

2020

ohne Effizienzanforderungen

105

108

111

118

mit Effizienzanforderungen

105

107

106

106

Einsparungen

-

1

5

12

Verringerung des CO-Ausstoßes aufgrund der Anforderungen (in Mio. t/Jahr)

-

0.5

2.5

6

Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie betrifft Vorschaltgeräte für netzbetriebene Leuchtstofflampen, die in den Anhängen aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die unter die Richtlinie fallenden Vorschaltgeräte nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn ihr Stromverbrauch den für die jeweilige Kategorie angesetzten, gemäß dem Anhang berechneten Höchstwert nicht übersteigt.

Der Hersteller eines von der Richtlinie erfassten Vorschaltgeräts muss dafür sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät der Anforderung gemäß der Richtlinie genügt.

Vorschaltgeräte, die in Verkehr gebracht werden, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

Rahmenrichtlinie 2005/32/EG

Die Rahmenrichtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte umfasst auch die Änderung der Richtlinie 2005/55/EG. Diese wird zur Durchführungsmaßnahme der Rahmenrichtlinie, der sie nunmehr nachgeordnet ist. Die Rahmenrichtlinie gilt für alle energiebetriebenen Geräte mit Ausnahme von Fahrzeugen.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 2000/55/EG

21.11.2000

21.11.2001

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 29.11.2005