Energiecharta und Protokoll

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom – Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften

Schlussakte der internationalen Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Gemeinsame Erklärungen – Anhang I: Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Anhang II: Beschluss im Zusammenhang mit der Annahme der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz – Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta – Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES VERTRAGS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta betreffen den Schutz von Investitionen, den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, den Transit und die Streitbeilegung.

Kommerz, Investitionen, Handel und Schutz

Die Vertragsbestimmungen umfassen:

Souveränität über Energieressourcen

Der Vertrag erkennt die souveränen Rechte der Länder an Energieressourcen an und bekräftigt, dass diese im Einklang mit dem Völkerrecht ausgeübt werden müssen, ohne das allgemeine Ziel der Förderung des Zugangs zu Energieressourcen sowie deren Exploration und kommerzielle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Umweltaspekte

Transparenz

Die Vertragsparteien müssen mindestens eine Auskunftsstelle bestimmen, an die Anfragen über die Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung zu richten sind, die für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse gelten.

Streitbeilegung

Der Vertrag enthält Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten über diplomatische Kanäle und Ad-hoc-Gerichte sowie – im Falle von Investitionen – zwischen Anlegern und Aufnahmestaaten. Wenn ein Anlegerstreit nicht innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden kann, können Anleger ihn zur Beilegung einreichen an:

Unterzeichner, die Energiechartakonferenz, Protokolle und Erklärungen

Ausnahmen

Die Vertragsparteien dürfen keine handelsbezogenen Investitionen tätigen, die mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT), mit dem die Welthandelsorganisation (WTO) gegründet wurde, unvereinbar sind, und nichts im Vertrag befreit WTO-Mitglieder vom Abkommen.

Der Vertrag schließt keinen Unterzeichner von Maßnahmen aus:

Energiechartaprotokoll

Das Protokoll wurde gemäß dem Vertrag verabschiedet. Zu seinen Zielen gehören:

Internationale Energiecharta

Eine neue Internationale Energiecharta wurde 2015 von über 65 Ländern und Organisationen, einschließlich der EU und aller EU-Länder, verabschiedet und unterzeichnet. Ziel dieser neuen Charta ist es, möglichst viele neue Länder einzubeziehen, die bereit sind, im Energiebereich zusammenzuarbeiten, und die die Bedeutung der Energiesicherheit für Energie erzeugende, Transit- und -verbrauchende Länder anerkennen. Die neue Charta baut auf der Energiecharta aus dem Jahr 1991 auf und aktualisiert sie.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Der Vertrag über die Energiecharta trat am 16. April 1998 mit Änderungen der handelsbezogenen Bestimmungen in Kraft, hauptsächlich um Verweise auf das GATT durch die WTO zu ersetzen, die ab dem 23. Juli 1998 gelten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1-116)

Schlussakte der internationalen Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Gemeinsame Erklärungen – Anhang I: Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Anhang II: Beschluss im Zusammenhang mit der Annahme der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 252 vom 12.9.1998, S. 23-46)

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz – Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta – Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta (ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24-88)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Energiechartakonferenz – Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitfragen (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 39-44)

Beschluss 2001/595/EG des Rates vom 13. Juli 2001 über die Genehmigung — durch die Europäische Gemeinschaft — der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 32)

Beschluss 1999/37/EG des Rates vom 26. November 1998 über den von der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu den von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 37-38)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020