Elektrizitätsversorgung und Infrastrukturinvestitionen

Im Hinblick auf einen funktionierenden Energiebinnenmarkt - den weltweit größten wettbewerbsorientierten Elektrizitäts- und Erdgasmarkt - legt die Europäische Union (EU) Vorschriften fest, um die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und die erforderlichen Investitionen in die Übertragungsnetze zu gewährleisten. So haben Stromausfälle in der EU und den USA die Notwendigkeit klarer Betriebsstandards für Übertragungsnetze und einer sachgerechten Instandhaltung und des Ausbaus der Netze verdeutlicht..

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen.

ZUSAMMENFASSUNG

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Richtlinie sieht Maßnahmen vor, die durch die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit (EN) sowie durch einen angemessenen Verbund zwischen Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Elektrizitätsbinnenmarktes sicherstellen und so europa- und landesweit für Wettbewerb sorgen sollen.

Die Mitgliedstaaten verfolgen hinsichtlich der Versorgungssicherheit eine allgemeine, transparente und diskriminierungsfreie Politik, die mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes zu vereinbaren ist. Sie haben die Rolle und die Zuständigkeit der verschiedenen Marktbeteiligten zu bestimmen und zu veröffentlichen.

Bei der Verabschiedung von Maßnahmen zur Umsetzung dieser Politik haben die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Notwendigkeiten zu berücksichtigen:

Betriebssicherheit der Netze

Die Betreiber der Übertragungsnetze haben Vorschriften und Mindestanforderungen festzulegen, um den unterbrechungsfreien Betrieb des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls des Verteilungsnetzes unter vorhersehbaren Bedingungen sicherzustellen. Sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, müssen die Vorschriften und Anforderungen von den zuständigen Behörden genehmigt werden und sind gegebenenfalls auch von den Übertragungsnetzbetreibern einzuhalten.

Die Netzbetreiber haben Leistungsziele für die Versorgungsqualität und die Netzsicherheit festzulegen und einzuhalten. Versorgungskürzungen in Notfällen müssen nach vorab festgelegten Kriterien sowie in Absprache mit den übrigen betroffenen Übertragungsnetzbetreibern erfolgen.

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage

Die Richtlinie sieht besondere Maßnahmen zur Erhaltung des Gleichgewichts zwischen der Elektrizitätsnachfrage und den verfügbaren Produktionskapazitäten vor, um interventionistische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu vermeiden, die mit dem Wettbewerb nicht zu vereinbaren sind. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mit ihrer Politik für die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage zu sorgen. Insbesondere müssen sie die Schaffung eines Marktrahmens für Großabnehmer fördern, die Netzbetreiber verpflichten, die Verfügbarkeit angemessener Erzeugungskapazitätsreserven zu gewährleisten, den Aufbau neuer Erzeugungskapazitäten unterstützen oder Energieeinsparmaßnahmen und Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung fördern.

Netzinvestitionen

Investitionen sind für den Wettbewerb und die künftige Stromversorgungssicherheit in der EU von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten haben daher einen geeigneten Rahmen zu schaffen, mit dem sie den Netzbetreibern Informationen über die Förderung von Investitionen bereitstellen und Anreize für Investitionen schaffen.

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden haben gemäß der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern einen Bericht über die Versorgungssicherheit zu erstellen. Darin sind Informationen über die Betriebssicherheit des Netzes, das prognostizierte Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die prognostizierte mittelfristige Sicherheit der Elektrizitätsversorgung sowie über bekannte Investitionsabsichten der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Bereitstellung grenzüberschreitender Verbindungskapazitäten aufzuführen.

Auf der Grundlage dieser Informationen erstellt die Kommission einen Bericht, den sie den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden sowie der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas übermittelt.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

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Richtlinie 2005/89/EG

24.2.2006

24.2.2008

ABl. L 33 vom 4.2.2006

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VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG [Amtsblatt L 262 vom 22.9.2006].

Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG [Amtsblatt L 52 vom 21.2.2004].

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die europäische Energieinfrastruktur [KOM(2001) 775 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Kommission legt die ersten Schritte eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms fest, um Engpässe bei den Verbindungsleitungen zu den Nachbarländern zu beseitigen, eine effiziente Nutzung bestehender Infrastrukturen zu sichern und neue Überlastungsprobleme so weit wie möglich zu vermeiden. Darüber hinaus stellt sie vorrangige Vorhaben von europäischem Interesse vor und weist darauf hin, dass die Entwicklung der Infrastruktur vor allem der europäischen Gas- und Elektrizitätsbranche obliegt, während die Behörden für einen stabilen, zuverlässigen und Investitionen fördernden Rechtsrahmen sowie für die politische und ggf. finanzielle Unterstützung zu sorgen haben.

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt [Amtsblatt L 283 vom 27.10.2001].

Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission [Amtsblatt L 102 vom 25.4.1996].

Letzte Änderung: 08.10.2007