De-minimis-Beihilfen

Die De-minimis-Regel wird aktualisiert. Beihilfen, die 200 000 EUR nicht überschreiten, sind künftig von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die De-minimis-Regel wird durch eine neue Verordnung aktualisiert, mit der die zulässige Gesamtsumme der staatlichen Beihilfen verdoppelt und der Anwendungsbereich der De-minimis-Beihilfe ausgeweitet wird.

De-minimis-Beihilfen

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) müssen staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, damit die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach den Kriterien in Artikel 107 Absatz 1 AEUV (vormals 87 Absatz 1 EGV) gewährleistet ist. Bestimmte Gruppen von Beihilfen können jedoch gemäß Verordnung (EG) Nr. 994/98 von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

Die De-minimis-Regel wurde eingeführt, um geringfügige Zuschüsse von der Anmeldepflicht zu befreien. Durch sie wird ein Höchstbetrag festgelegt; Beihilfen, die diesen nicht überschreiten, fallen nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV und unterliegen damit nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV.

De-minimis-Höchstbetrag

Beihilfen, die für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden und den Höchstbetrag von 200 000 EUR nicht überschreiten, werden nicht als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet.

Für den Straßentransportsektor gilt ein besonderer Höchstbetrag von 100 000 EUR.

Der zu berücksichtigende Zeitraum von drei Jahren entspricht künftig drei Steuerjahren.

Der ursprüngliche De-minimis-Höchstbetrag, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bei 100 000 EUR lag, wurde somit verdoppelt.

Transparente Beihilfen

Um Missbrauch vorzubeugen, findet die De-minimis-Verordnung nur auf transparente De-minimis-Beihilfen Anwendung.

Eine Beihilfe wird dann als transparent betrachtet, wenn die Höhe der Beihilfe im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung nötig ist.

Als transparente Beihilfen gelten:

Anwendungsbereich

Von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen sind die Bereiche Fischerei und Aquakultur, die Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, der Steinkohlebergbau, Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport und Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Die Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen anderen Wirtschaftsbereichen und schließt künftig den Verkehrssektor und unter bestimmten Umständen die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein.

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EU

Die EU-Länder müssen sich vergewissern, dass der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen im Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt.

Gewähren die EU-Länder eine De-minimis-Beihilfe, so müssen sie außerdem das betreffende Unternehmen über die Höhe der gewährten Beihilfe sowie den De-minimis-Status unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 informieren.

Hintergrund

Die De-minimis-Regel wurde zunächst durch eine Mitteilung im Jahr 1996 eingeführt und dann durch die Verordnung (EG) Nr.69/2001 verankert. Sowohl die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen, als auch die Entwicklung der Inflation und des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Europäischen Union (EU) rechtfertigen eine Aktualisierung der Bestimmungen der Verordnung.

Darüber hinaus ist die neue De-minimis-Verordnung Teil des Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“ der Kommission und vervollständigt die Risikokapitalleitlinien sowie den Gemeinschaftsrahmen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006

1.1.2007 - 31.12.2013

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ABl. L 379 vom 28.12.2006

Letzte Änderung: 18.10.2011