Beschwerden über Unternehmen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 101 und 102 AEUV – früher Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags

WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitglieder der Öffentlichkeit und Unternehmen werden aufgefordert, sich an öffentliche Durchsetzungsstellen zu wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass gegen die Wettbewerbsregeln für Unternehmen verstoßen wird. Es gibt drei Arten dies zu tun:

Die Bekanntmachung enthält Leitlinien für die Wahl zwischen einer Beschwerde bei der Kommission, einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Klage vor einem nationalen Gericht. Sie umfasst auch das Verfahren, mit dem die Kommission Beschwerden behandelt.

Vorteile nationaler Gerichte

Nationale Gerichte:

Es ist auch möglich, einen Anspruch nach EU-Wettbewerbsrecht mit anderen Ansprüchen nach nationalem Recht zu kombinieren.

Beschwerden an die nationalen Wettbewerbsbehörden

Beschwerden an die Kommission

WANN TRITT DIE BEKANNTMACHUNG IN KRAFT?

Sie ist seit 27. April 2004 in Kraft.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2014/104/EU (siehe Zusammenfassung) werden Regeln für die Entschädigung von Opfern von Kartellen und wettbewerbswidrige Praktiken festgelegt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65-77)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1-19)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43-53)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020