Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden

WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird ein System paralleler Befugnisse eingeführt, das es allen Wettbewerbsbehörden ermöglicht, die Artikel 101 und 102 anzuwenden. Fälle werden von der Behörde bearbeitet, die eine Beschwerde erhalten oder ein Verfahren von Amts wegen* eingeleitet hat. Die Umverteilung eines Falls würde nur zu Beginn des Verfahrens in Betracht gezogen, wenn entweder die betreffende Behörde zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen, oder andere Behörden der Auffassung sind, dass sie ebenfalls gut geeignet sind, sich des Falls anzunehmen. Eine Behörde kann als gut geeignet angesehen werden, um einen Fall zu bearbeiten, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

Daher sind die folgenden Behörden besonders gut in der Lage, einen Fall zu bearbeiten:

Die Zusammenarbeit bei der Zuweisung und Unterstützung von Fällen innerhalb des Netzwerks umfasst

Eine nationale Behörde kann

Alle Wettbewerbsbehörden können vertrauliche Informationen, die sie gesammelt haben, austauschen und verwenden, während sie die folgenden Sicherheitsvorkehrungen für Unternehmen und Einzelpersonen treffen:

Beschwerdeführer, die einen mutmaßlichen Missbrauch bei der Kommission geltend machen, haben das Recht zu erfahren, warum, wenn ihre Beschwerde abgelehnt wird.

Unternehmen, die im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms* eine günstige Behandlung in Kartellfällen suchen,

Die konsequente Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln

Die Kommission kann eigene Verfahren nach Artikel 101 und 102 einleiten, entweder weil sie die erste Wettbewerbsbehörde ist, die dies tut, oder (wenn nach der erstmaligen Zuteilung des Falls und unter Erläuterung der Gründe für die nationalen Behörden), weil

Sobald die Kommission ein Verfahren eröffnet hat, dürfen die nationalen Behörden nicht auf derselben Rechtsgrundlage gegen dieselben Vereinbarungen oder Praktiken derselben Unternehmen auf demselben einschlägigen und geografischen Markt handeln.

Die Bekanntmachung

WANN TRITT DIE BEKANNTMACHUNG IN KRAFT?

Sie ist seit 27. April 2004 in Kraft.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Verfahren von Amts wegen: aufgrund eines Amtes oder einer Position; „durch das Amtsrecht“ in Angelegenheiten staatlicher Beihilfen wird es verwendet, um auf Untersuchungen auf eigene Initiative Bezug zu nehmen, wenn die Wettbewerbsdirektion der Kommission die Initiative ergreift, um eine Untersuchung einer mutmaßlichen rechtswidrigen Beihilfe zu prüfen und/oder zu beschließen.
Kronzeugenprogramm: ein Programm, das Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, im Austausch für völlige Strafffreiheit oder Kronzeugenbehandlung den Wettbewerbsbehörden Beweise vorzulegen.

HAUPTDOKUMENT

Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43-53)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3-33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020