Staatliche Umweltschutzbeihilfen

Die Mitteilung legt fest, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen sich staatliche Beihilfen als notwendig erweisen können, um den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen [Amtsblatt C 37 vom 03.02.2001].

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Politik der Kommission bei der Prüfung von Beihilfen im Umweltbereich, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Wettbewerbspolitik und Umweltschutzpolitik schließen also einander nicht aus. Bei der Festlegung und Durchführung der Wettbewerbspolitik sind Umweltschutzerfordernisse insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Erfordernisse des Umweltschutzes langfristig berücksichtigen, bedeutet jedoch nicht, dass jede Beihilfe genehmigt werden muss.

Vielmehr ist es angebracht, die Auswirkungen der Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung und der uneingeschränkten Anwendung des Verursacherprinzips zu berücksichtigen (s. Artikel 174 EG-Vertrag). Bestimmte Beihilfen sind sicherlich dieser Kategorie zuzuordnen, insbesondere wenn dadurch ein hoher Umweltschutz erreicht wird, ohne der Internalisierung der Kosten entgegenzuwirken. Andere Beihilfen hingegen haben nicht nur negative Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb, sondern können darüber hinaus dem Verursacherprinzip zuwiderlaufen und die nachhaltige Entwicklung bremsen. Dies könnte zum Beispiel bei bestimmten Beihilfen der Fall sein, die lediglich auf eine Anpassung an neue verbindliche gemeinschaftsweite Umweltnormen abzielen.

Allerdings müssen die Umweltschutzbeihilfen im allgemeinen Kontext der staatlichen Beihilfen gesehen werden, wobei sie nur von relativer Bedeutung sind. Die im Rahmen des Achten Berichts über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union gesammelten Daten lassen erkennen, dass die Umweltschutzbeihilfen zwischen 1996 und 1998 durchschnittlich nur 1,85 % des Gesamtbeihilfevolumens im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor ausgemacht haben.

Geltungsbereich

Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen gilt für Beihilfen zur Gewährleistung des Umweltschutzes in allen dem EG-Vertrag unterliegenden Sektoren, einschließlich der Sektoren, für die besondere beihilferechtliche Vorschriften gelten (Stahlverarbeitung, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr und Fischerei), mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung, der Beihilfen für Ausbildungstätigkeiten sowie des Bereichs, für den die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten. Dagegen finden die Bestimmungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens auf den Sektor der Fischerei und der Aquakultur Anwendung. Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die vorrangig Umweltschutzziele verfolgen und deren positive Auswirkungen häufig über die Grenzen der beteiligten Mitgliedstaaten hinausgehen, können aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag genehmigt werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung von Umweltschutzbeihilfen

Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen unterscheidet drei Hauptarten von Umweltbeihilfen:

Da es verschiedene Arten von Investitionsbeihilfen gibt (vorübergehende Investitionsbeihilfen an KMU, Investitionen im Bereich der Energieeinsparung usw.), sieht der vorliegende Gemeinschaftsrahmen für jeden Beihilfetyp folgende Bedingungen und Höchstgrenzen vor:

Damit die Kommission die Gewährung umfangreicher Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen kann, muss jedes Einzelvorhaben zugunsten einer Investition aufgrund einer bereits genehmigten Regelung vorher mitgeteilt werden, wenn die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. Euro und die Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 5 Mio. Euro überschreiten.

Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen wird mit der Veröffentlichung der neuen Rahmenregelungen über staatliche Umweltbeihilfen enden, spätestens jedoch am 30. April 2008.

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Letzte Änderung: 25.03.2008