Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung*.

Anmeldeverfahren

Einleitung des Verfahrens: die Kommission

Nach Erhalt einer Anmeldung muss die Kommission entscheiden, ob

Zunächst stellt sie im Wege einer Entscheidung fest, ob der Zusammenschluss

Ein Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung darf prinzipiell weder vor der Anmeldung noch vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach der Anmeldung vollzogen werden. Wurde jedoch ein Zusammenschluss bereits vollzogen und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, kann die Kommission den betreffenden Unternehmen die Auflösung des Zusammenschlusses oder die Wiederherstellung des Zustands vor Vollzug des Zusammenschlusses auferlegen.

Die Kommission kann auch einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn sie feststellt, dass ein angemeldeter Zusammenschluss zwar in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, aber keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft oder geringfügige Änderungen genügen würden, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt herzustellen.

Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission die nachstehenden Sanktionen verhängen:

Vor jeder Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit oder über die Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern muss die Kommission einen Beratenden Ausschuss aus Vertretern der zuständigen Behörden der EU-Länder anhören. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Verweisungsverfahren: die Kommission und die zuständigen Behörden der EU-Länder

Die Bestimmung von Zusammenschlüssen mit EU-weiter Bedeutung erfolgte bislang durch die Anwendung des Umsatzschwellenkriteriums und des „3+“-Kriteriums (wonach eine ausschließliche Zuständigkeit der EU gegeben ist, wenn mindestens drei EU-Länder einen Verweisungsantrag stellen). Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 führt ein drittes Kriterium für die Verweisung an die zuständigen Behörden der EU-Länder ein.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zusammenschluss: Ein „Zusammenschluss“ wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass

Verbundene Erwerbsvorgänge, die voneinander abhängen oder wirtschaftlich eng miteinander verknüpft sind, sind als Zusammenschluss zu werten.

Zusammenschluss von EU-weiter Bedeutung: Ein Zusammenschluss hat „EU-weite Bedeutung“, wenn folgende Umsätze erzielt werden:

Ein Zusammenschluss, der die vorgenannten Schwellen nicht erreicht, kann dennoch EU-weite Bedeutung haben, wenn

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1-22)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5-9)

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 11 vom 15.1.2014, S. 6)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019