Beihilfeelemente in der direkten Unternehmensbesteuerung

1) ZIEL

Kohärenz und Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung sollen ebenso gewährleistet werden wie die Transparenz und Berechenbarkeit der Entscheidungen der Kommission.

2) MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung [Amtsblatt C 384 vom 10.12.1998].

3) INHALT

Hintergrund

Zur Harmonisierung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten sieht der EG-Vertrag zum einen vor, dass der Rat Richtlinien einstimmig verabschieden kann (Artikel 94), und zum anderen, dass Kommission oder Rat mit qualifizierter Mehrheit bestimmte Unterschiede zwischen den geltenden allgemeinen Vorschriften in den Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb verfälschen können, reglementieren können (Artikel 96 und 97). Wettbewerbsverfälschungen aufgrund von staatlichen Beihilfen fallen unter Artikel 88 und müssen der Kommission gemeldet werden.

Der Rat hat seine Absicht bekundet, einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu verabschieden (Entschließung des Rates vom 1. Dezember 1997, Amtsblatt C 2 vom 6.1.1998). Dieser Verhaltenskodex wird die Transparenz im Steuerbereich durch ein System der gegenseitigen Information zwischen den Mitgliedstaaten und der Beurteilung der steuerlichen Maßnahmen, die in seinen Anwendungsbereich fallen könnten, verbessern.

Anwendungsbereich

Staatliche Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung sind mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar und fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87, wenn:

Das Kriterium des selektiven oder spezifischen Charakters

Aus dem Vertrag geht eindeutig hervor, dass eine sektorenspezifische Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 fällt.

Überdies stellt nach einem Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahre 1974 jede Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, nach der die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs - teilweise oder vollständig - von den Belastungen ausgenommen sind, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Systems ergeben, "ohne dass diese Ausnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sei". Steuerliche Maßnahmen, die für alle auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sind jedoch grundsätzlich als allgemeine Maßnahmen anzusehen und stellen keine staatlichen Beihilfen dar.

Im Prinzip begründet jede Verwaltungsentscheidung, die von den allgemein geltenden Steuerregeln abweicht, um einzelne Unternehmen zu begünstigen, die Vermutung einer staatlichen Beihilfe und ist von der Kommission eingehend zu prüfen.

Die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen ist nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen. Dies gilt z.B. für Maßnahmen, die "aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Steuersystems erforderlich sind". Es obliegt jedoch dem Mitgliedstaat, bei der Anmeldung bei der Kommission den Nachweis der Rechtfertigung einer Ausnahme durch "die Natur oder den inneren Aufbau des Systems" zu erbringen.

Vereinbarkeit bestimmter staatlicher Beihilfen steuerlicher Art

Stellt eine steuerliche Maßnahme eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 dar, so kann sie dennoch unter eine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt fallen. Falls der Beihilfeempfänger, ob als privates oder öffentliches Unternehmen, vom Staat mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, kommen für die Beurteilung der Beihilfe außerdem die Bestimmungen des Artikels 90 EG-Vertrag in Frage.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit steuerlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt darf die Kommission aber auf keinen Fall Beihilfen genehmigen, die gegen die Regeln des EG-Vertrags und gegen das abgeleitete Recht auf steuerlichem Gebiet, wie beispielsweise den Verhaltenskodex, verstoßen.

Falls staatliche Beihilfen fortlaufenden Steuererleichterungen dienen und nicht mit der Verwirklichung von Projekten einher gehen, stellen derartige Maßnahmen "Betriebsbeihilfen" dar, die grundsätzlich untersagt sind. Diese werden von der Kommission zur Zeit nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen genehmigt.

Damit sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, müssen staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet sein. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund regionaler Kriterien setzt allerdings voraus, dass die Kommission feststellt, dass die betreffenden Maßnahmen:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchführen.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission außerdem jährlich Berichte über die bestehenden Beihilferegelungen übermitteln.

Diese Mitteilung enthält lediglich Anhaltspunkte, sie ist nicht erschöpfend. Die Kommission wird die Anwendung der vorliegenden Mitteilung zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung überprüfen.

4) durchführungsmassnahmen der kommission

Bericht über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung Die Mitteilung hat sich als angemessener Analyserahmen für die Prüfung steuerlicher Beihilferegelungen erwiesen. In Anbetracht des allgemeinen Charakters der Mitteilung könnte sich die Kommission indes veranlasst sehen, sie in bestimmter Hinsicht zu ergänzen und zu präzisieren. Die Kommission stellt allerdings fest, dass sie keine spezifischen Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit steuerlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufstellen will.

Was die Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs angeht, so hält die Kommission eine bessere Kenntnis der steuerlichen Beihilferegeln auf der Ebene sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Unternehmen für unabdingbar.

Im Bereich der indirekten Besteuerung wäre es nach Dafürhalten der Kommission wünschenswert, sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit es einer Klärung und Kodifizierung der in diesem Bereich anwendbaren Vorschriften bedarf.

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 03.12.2003