Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

1) ZIEL

Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig sein.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt C 288 vom 9.10.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Angesichts verschiedener Entwicklungen wie der Vollendung des Binnenmarkts, der Einführung der Einheitswährung und der Ausweitung des innergemeinschaftlichen Handels soll nach diesen Leitlinien, welche die von der Kommission im Jahr 1994 angenommenen Leitlinien ersetzen, die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Anwendungsbereich

Die Leitlinien stützen sich auf Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, der staatliche Beihilfen, die „zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" (siehe Buchstabe c)) bestimmt sind, als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erachtet. Sie gelten für alle Unternehmen in Schwierigkeiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und für alle Sektoren einschließlich der Landwirtschaft.

Begriffsbestimmungen: Unternehmen in Schwierigkeiten, Rettungsbeihilfe und Umstrukturierungsbeihilfe

Die Leitlinien gelten für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten gewähren. Man geht davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder ohne Eingreifen des Staates dem kurz- oder mittelfristig drohenden wirtschaftlichen Untergang zu entkommen. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten weiters Unternehmen, wenn bei

Neugegründete Unternehmen oder Gesellschaften, die einem größeren Konzern angehören, kommen für solche Beihilfen grundsätzlich nicht in Frage.

Auch wenn Rettung und Umstrukturierung als unterschiedliche Vorgänge betrachtet werden, bilden sie oft zwei Phasen ein- und derselben Maßnahme. Eine Rettungsbeihilfe soll die Weiterführung eines Unternehmens in Schwierigkeiten während eines Zeitraums ermöglichen, der zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans notwendig ist. Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weit reichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens.

Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen

Rettungsbeihilfen sind als Sondermaßnahmen zu betrachten, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gelten. Rettungsmaßnahmen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten, können nicht genehmigt werden. Um die allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung zu erfüllen, müssen Rettungsbeihilfen:

Umstrukturierungsbeihilfen können Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen und unterliegen daher dem Grundsatz der „einmaligen Beihilfe", d. h. sie dürfen nur einmal gewährt werden. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zu erfüllen sind, betreffen:

Notifzierungsverfahren

Alle Beihilferegelungen, welche die Anforderungen dieser Mitteilung oder die De-Minimis-Kriterien nicht erfüllen, müssen mit einem Standardformular notifiziert werden.

In der Notifizierung muss auch nachgewiesen werden, dass die fragliche Beihilfe die Unternehmen zu zusätzlichen Aktivitäten veranlasst und solche Aktivitäten ohne die Unterstützung nicht verwirklicht worden oder weniger ambitioniert ausgefallen wären.

Diese Leitlinien treten am 9. Oktober 2004 außer Kraft und neue Leitlinien wurden von der Kommission verabschiedet.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Mitteilung der Kommission -- Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten [Amtsblatt C 244 vom 1.10.2004].

Letzte Änderung: 08.07.2005