Freistellung bestimmter vertikaler Vereinbarungen

1) ZIEL

Ermächtigung der Kommission, bestimmte vertikale Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen durch Verordnung gruppenweise freizustellen.

2) RECHTSAKT

Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (vormals Artikel 85 Absatz 3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

[ABl. L 36 vom 6.3.1965].

Durch folgende Rechtsakte geändert:

Verordnung (EG) 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln [Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003]; Verordnung (EWG) Nr. 1215/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 [ABl. L 148 vom 15.6.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Durch die Verordnung 19/65 wird die Kommission im Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags und im Einklang mit den Vorschriften zur Durchführung der Verordnung Nr. 1/2003 ermächtigt, bestimmte Gruppen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die zum Zweck des Weiterverkaufs geschlossen werden, durch Verordnung freizustellen. Die Verordnung 19/65 gilt weder für Vereinbarungen zwischen mehr als zwei Unternehmen noch für Alleinvertriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die Lieferung und/oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Zweck der Verarbeitung.

Im Laufe der Jahre hat sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahrensweise in Anbetracht der Entwicklung des wirtschaftlichen Gesamtrahmens und der aktuellen Vertriebstechniken als zu rigide erwiesen. Durch die Verordnung 1215/1999 wurde der Anwendungsbereich jedoch auf vertikale Vereinbarungen ausgedehnt.

Anwendungsbereich

Die Kommission kann bestimmte Gruppen von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung freistellen, z. B.

Voraussetzungen für Freistellungsverordnungen

Die Freistellungsverordnungen der Kommission müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen

Diese Verordnungen unterliegen folgenden Genehmigungsverfahren:

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die den Übergang von einem zentral gesteuerten System der vorherigen Anmeldung zu einem System der gesetzlichen Ausnahme regelt, sind die nationalen Behörden und Gerichte aufgerufen, gegebenenfalls für die Wahrung der Wettbewerbsvorschriften bei der Umsetzung des Wettbewerbsrechts zu sorgen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung Nr. 19/65/EWG

26.3.1965

-

Verordnung (EG) Nr. 1215/1999

18.6.1999

-

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

25.1.2003

1.5.2004

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 21.02.2007