Wettbewerb: Freistellung bestimmter Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung des EU-Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ermächtigt die Kommission, Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anzuwenden, die Folgendes bezwecken:

Voraussetzungen für Freistellungsverordnungen

Die Freistellungsverordnungen der Kommission müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen:

Diese Verordnungen unterliegen folgenden Genehmigungsverfahren:

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 18. Januar 1972 in Kraft getreten. Für die Beitrittsländer tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts zur EU in Kraft.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (vormals Artikel 85 Absatz 3) des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46-48)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2016