Liefer- und Vertriebsvereinbarungen

1) ZIEL

Freistellung bestimmter Gruppen von vertikalen Vereinbarungen, die unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen können.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [Amtsblatt L 336 vom 29.12.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Diese Verordnung ist im Lichte der Verordnung Nr. 19/65, später geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/1999, zu sehen, durch die die Kommission ermächtigt wird, in Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags bestimmte Arten von vertikalen Vereinbarungen freizustellen.

Die genannte Verordnung ersetzt zur Vereinfachung der Vorschriften für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen als nunmehr einzige Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 über die Freistellung bestimmter Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen, die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 über die Freistellung bestimmter Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen und die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 über die Freistellung bestimmter Gruppen von Franchisevereinbarungen.

Anwendungsbereich

In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte vertikale Vereinbarungen eine bessere Koordinierung auf der Produktions- oder Vertriebsstufe bewirken können, sieht die vorliegende Verordnung die Freistellung von Liefer- und Vertriebsvereinbarungen für End- und Zwischenerzeugnisse sowie für Dienstleistungen vor, sofern die Summe der Marktanteile der Vertragsparteien 30 % des relevanten Marktes nicht übersteigt. schwer wiegende Wettbewerbsbeschränkungen (wie die Bestimmung von Festpreisen, Produktionsbeschränkungen u. a.) bleiben weiterhin generell verboten.

Die Vereinbarungen, bei denen die Marktanteilsschwelle von 30 % überschritten wird, können einer individuellen Prüfung im Hinblick auf Artikel 81 des EG-Vertrags unterzogen werden.

Wenn Wirkungen eintreten, die mit den Bedingungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags unvereinbar sind, kann die Kommission oder, wenn es sich um solche Wirkungen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder in einem Teil desselben handelt, die nationale Wettbewerbsbehörde den Vorteil der Freistellung entziehen.

Unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

Diese Freistellungsverordnung gilt für Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, sofern die Marktanteilsschwelle von 30 % nicht überschritten ist.

In folgenden Fällen müssen für die Freistellung noch weitere Bedingungen erfüllt sein:

Nicht unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

Die Freistellung durch diese Verordnung gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, wenn der Hersteller Folgendes festlegt:

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die folgenden Beschränkungen, für die die Verordnung an sich keine Freistellung vorsieht, freigestellt werden können, wenn bestimmte Umstände und Bedingungen gegeben sind:

Die Kommission und die zuständigen Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sorgen für die Durchsetzung der genannten Verbote.

Marktanteil und Umsatz

Der Absatzwert der verkauften Vertragswaren oder -dienstleistungen darf die Marktanteilsschwelle von 30 % nicht überschreiten. Erreicht der Marktanteil 35 %, so gilt die Freistellung im Anschluss an das Jahr, in welchem die 30%-Schwelle überschritten wurde, noch für zwei weitere Kalenderjahre. Bei Alleinbelieferungsverpflichtungen sind die Gesamtauswirkungen der Vereinbarung auf den Markt anhand des Marktanteils des Käufers zu bestimmen.

Zur Ermittlung des jährlichen Gesamtumsatzes sind dagegen die Umsätze zu addieren, welche die jeweilige Vertragspartei und die mit ihr verbundenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr nach Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben erzielt haben.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 2790/1999

1.1.2000

Anwendbar ab: 1.6.2000Gültig bis: 31.5.2010

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 21.02.2007