Verwaltung der Online-Rechte an Musikwerken

In dieser Empfehlung werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Vergabe von Online-Musiklizenzen in der Europäischen Union (EU) zu verbessern. Ihr Ziel ist es, den Online-Musikdiensteanbietern den Zugang zu gemeinschaftsweit geltenden Lizenzen zu erleichtern und dadurch die Verbreitung dieser Dienste in Europa voranzutreiben.

RECHTSAKT

Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (Amtsblatt L 276 vom 21.10.2005, S. 54-57).

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Empfehlung über die Verwaltung der Online-Rechte an Musikwerken werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Lizenzierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für legale Online-Musikdienste auf Gemeinschaftsebene zu verbessern. Insbesondere wird empfohlen, den Rechteinhabern sowie den gewerblichen Nutzern der durch Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützten Musikwerke die Möglichkeit einzuräumen, selbst die Lizenzvergabebedingungen zu wählen, die ihren Bedürfnissen am besten entsprechen. Diese Verbesserungen sind notwendig, weil für neue internetgestützte Dienste wie „Webcasting“ , „Streaming“ oder „On-Demand“-Musikabruf Lizenzen benötigt werden, die in der gesamten EU gelten.

Beziehungen zwischen Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften und gewerblichen Nutzern

Rechteinhaber sollen die Möglichkeit haben, die Wahrnehmung aller Online-Rechte, die zum Betrieb legaler Online-Musikdienste notwendig sind, in einem territorialen Umfang ihrer Wahl an eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl zu übertragen. Der Sitzstaat oder die Staatsangehörigkeit darf bei der Wahl der Verwertungsgesellschaft folglich keine Rolle spielen.

Für die Lizenzierung von Online-Rechten sollten für das Verhältnis zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften folgende Mindestregeln gelten:

Die Rechteinhaber sollen festlegen können, für welche Online-Rechte sie der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilen.

Die Rechteinhaber sollen festlegen können, für welches geografische Gebiet sie der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilen (d. h. die erfassten Länder).

Die Rechteinhaber können alle oder einen Teil der Online-Rechte einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen, wobei der Sitzstaat oder die Staatsangehörigkeit keine Rolle spielen darf.

Verwertungsgesellschaften sollten Rechteinhaber und gewerbliche Nutzer zum Repertoire , das sie vertreten, über alle bestehenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen und den räumlichen Geltungsbereich ihrer Vertretungsmacht für dieses Repertoire und die anwendbaren Tarife informiert halten.

Verwertungsgesellschaften sollen gewerblichen Nutzern Lizenzen aufgrund objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien erteilen.

Gerechte Verteilung der Einnahmen und Abzüge

Die Verwertungsgesellschaften sollen die Einnahmen, die sie aus kostenpflichtigen Online-Musikdownloads erzielen, unter allen von ihnen vertretenen Rechteinhabern oder Kategorien von Rechteinhabern gerecht verteilen.

In den Verträgen zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften soll festgelegt werden, welche etwaigen Abzüge von den vereinnahmten Beträgen für andere Zwecke als die erbrachten Wahrnehmungsleistungen einbehalten werden. Diese Einbehaltungen sollen von den Verwertungsgesellschaften bei der Auszahlung der Lizenzgebühren gegenüber allen Rechteinhabern aufgelistet werden.

Vertretung und Diskriminierungsverbot

Im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern sollten folgende Grundsätze gelten:

gerechte Behandlung aller Kategorien von Rechteinhabern in Bezug auf alle angebotenen Wahrnehmungsleistungen

faire und ausgewogene Beteiligung der Rechteinhaber an den internen Entscheidungsprozessen.

Rechenschaftspflicht

Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber allen von ihnen vertretenen Rechteinhabern regelmäßig Rechenschaft ablegen über erteilte Lizenzen, anwendbare Tarife und eingenommene und ausgeschüttete Nutzungsgebühren.

Streitbeilegung

Die EU-Länder sollten Streitbeilegungsmechanismen schaffen, insbesondere in Bezug auf Tarife, Lizenzbedingungen sowie die Übertragung der Wahrnehmung von Online-Rechten oder den Entzug von Rechten.

Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte: neue Richtlinie

2014 wurde Richtlinie 2014/26/EU verabschiedet. Ihr Ziel ist es, Online-Diensteanbietern zu ermöglichen, von EU-weit tätigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Lizenzen für länderübergreifende Online-Musikdienste zu erwerben. Sie soll zudem die Transparenz und Effizienz bei der Wahrnehmung von Urheberrechten durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verbessern. Die EU-Länder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie vor dem 10. April 2016 in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

Hintergrund

Im Juli 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Untersuchung über Lizenzierungsbedingungen für die Nutzung von Musikwerken im Internet. Die Studie kam zu dem Schluss, dass eine Neuordnung der grenzüberschreitenden kollektiven Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für die gewerbliche Online-Musiknutzung notwendig ist. Diesbezüglich wurde insbesondere empfohlen, den Rechteinhabern die Möglichkeit einzuräumen, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Verwaltung ihrer Werke in der gesamten EU zu beauftragen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Webcasting: die Sendung von Audio- und/oder Videoinhalten über das Internet.

Streaming: die beim Webcasting eingesetzte Technik, um Audio- und Videoinhalte zu senden.

Rechteinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Rechte hält.

Verwertungsgesellschaft: eine Organisation, deren ausschließliches Ziel es ist bzw. zu deren Hauptzielen es gehört, Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten.

Online-Rechte umfassen:

das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung;

das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Musikwerks, entweder in der Form eines Rechts zu erlauben oder zu verbieten, oder eines Rechts auf angemessene Vergütung. Dazu gehören Webcasting, Internet-Radio und „Near-on-Demand“-Dienste, die entweder auf einem PC oder auf einem Mobiltelefon empfangen werden;

das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikwerks, das „On-Demand“ oder andere interaktive Dienste umfasst.

Gewerblicher Nutzer: jede Person, die an der Erbringung von Online-Musikdiensten beteiligt ist, und die von Rechteinhabern eine Lizenz benötigt, um Online-Musikdienste legal anbieten zu können.

Repertoire: der Katalog von Musikwerken, der von einer Verwertungsgesellschaft verwaltet wird.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission verfügbar.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (Amtsblatt L 84 vom 20.3.2014, S. 72-98).

Letzte Änderung: 06.03.2015