Vierte Richtlinie: Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

Diese Richtlinie koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und den Lagebericht, die Bewertungsmethoden sowie die Offenlegung dieser Schriftstücke für sämtliche Kapitalgesellschaften.

RECHTSAKT

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der nachfolgende Text fasst die konsolidierten Richtlinien im Bereich des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zusammen.

Diese Richtlinien (einschließlich der Richtlinien 86/635/EG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen) gelten für alle Kapitalgesellschaften. Die Richtlinien gelten außerdem für bestimmte Formen von Personengesellschaften.

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Diese Unterlagen bilden eine Einheit. Die Richtlinien schreiben vor, nach welchen Grundsätzen diese Unterlagen zu erstellen sind.

Gliederung der Bilanz: Für die Aufstellung der Bilanz stellen die Richtlinien den Mitgliedstaaten zwei Gliederungen zur Wahl. Anschließend werden die einzelnen Bilanzposten aufgeführt und erläutert.

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Die Richtlinien stellen die Mitgliedstaaten mehrere Gliederungen für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zur Wahl. Anschließend werden einzelne Posten erläutert.

Für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss stellen die Richtlinien allgemeine Grundsätze auf: Grundsatz der Vorsicht, Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethoden usw.Sie enthalten außerdem Regeln für die Bewertung der Posten.

Der Anhang muss folgende Angaben enthalten: auf die Posten angewandte Bewertungsmethoden; Unternehmen, an denen die Gesellschaft mit einem bestimmten Prozentsatz am Kapital beteiligt ist; Höhe bestimmter Verbindlichkeiten der Gesellschaft; Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen usw.

Der Lagebericht hat den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Außerdem soll er eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und auf den Bereich Forschung und Entwicklung.

Die Richtlinien enthalten Vorschriften zur Offenlegung (offenzulegende Unterlagen usw.).

Schließlich sehen die Richtlinien ein Prüfungssystem vor, wonach die Gesellschaften verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss durch eine oder mehrere Personen prüfen zu lassen, die nach einzelstaatlichem Recht zur Prüfung des Jahresabschlusses zugelassen sind. Diese Personen haben auch zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht.

Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine günstigere Regelung vorgesehen. So können die Mitgliedstaaten unter anderem die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse lockern oder kleine Unternehmen von der Prüfung ihres Jahresabschlusses freistellen.

Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften, bei denen am Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden:

Für mittlere Unternehmen gelten folgende Kriterien:

Hintergrund

Diese Richtlinie basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 68/151/EWG und soll der notwendigen Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Struktur, den Inhalt und die Offenlegung der Jahresberichte für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechnung tragen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 78/660/EWG [Annahme: Konsultation CNS/1971/1012]

31.7.1978

Nach Artikel 55:30.7.1980 oder 31.7.198031.1.1982 oder 31.1.198230.7.1985 oder 31.7.1985

ABl. L 222 vom 14.8.1978

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/349/EWG

29.6.1983

31.12.1987

ABl. L 193 vom 18.7.1983

Richtlinie 84/569/EWG

24.12.1984

-

ABl. L 314 vom 4.12.1984

Richtlinie 89/666/EWG

3.1.1990

1.1.1992

ABl. L 395 vom 30.12.1989

Richtlinie 90/604/EWG

19.11.1990

1.1.1992

ABl. L 317 vom 16.11.1990

Richtlinie 90/605/EWG

20.11.1990

31.12.1992

ABl. L 317 vom 16.11.1990

Richtlinie 94/8/EG

25.3.1994

-

ABl. L 82 vom 25.3.1994

Richtlinie 1999/60/EG (durch die Richtlinie 2003/38/EG außer Kraft gesetzt)

26.6.1999

-

ABl. L 162 vom 26.6.1999

Richtlinie 2001/65/EG

16.11.2001

31.12.2003

ABl. L 283 vom 27.10.2001

Richtlinie 2003/38/EG

15.5.2003

-

ABl. L 120 vom 15.5.2003

Richtlinie 2003/51/EG

17.7.2003

1.1.2005

ABl. L 178 vom 17.7.2003

Richtlinie 2006/43/EG

29.6.2006

29.6.2008

ABl. 157 vom 9.6.2006

Richtlinie 2006/46/EG

5.9.2006

5.9.2008

ABl. L 224 vom 16.8.2006

Richtlinie 2006/99/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2009/49/EG

16.7.2009

1.1.2011

ABl. L 164 vom 26.6.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie 78/660/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) [KOM(2009) 83 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Dieser Vorschlag zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen und die bessere Nutzung ihres Wachstumspotenzials. Ihr Verwaltungsaufwand soll verringert und gleichzeitig ein angemessener Schutz und eine zweckmäßige Unterrichtung der Interessengruppen gewährleistet werden.

Der Vorschlag sieht vor, Kleinstunternehmen, die die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG auszunehmen:

Mitentscheidungsverfahren (COD/2009/0035)

Empfehlung zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht Am 30. Mai 2001 hat die Kommission eine Empfehlung zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen im Hinblick auf Ausweis, Bewertung und Offenlegung angenommen [C(2001)453 - veröffentlicht im Amtsblatt L 156 vom 13.6.2001].

Diese Empfehlung präzisiert die Rechnungslegungsvorschriften und erläutert, wie sich Qualität, Transparenz und Vergleichbarkeit der Umweltdaten in den Jahresabschlüssen und Lageberichten verbessern lassen. Ohne gemeinsame Regeln für die Offenlegung von umweltrelevanten Daten in den Finanzinformationen ist ein Vergleich der Unternehmen nämlich sehr schwierig. Die Empfehlung soll den Unternehmen helfen und sie dazu anhalten, den Behörden, Anlegern, Finanzanalysten und der breiten Öffentlichkeit bessere Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen. Sie ist auf die Bilanzrichtlinien anwendbar, die für bestimmte Unternehmensformen (vierte und siebente Richtlinie) sowie für Banken und Versicherungsgesellschaften gelten. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass börsennotierte Gesellschaften ab dem Jahr 2005 die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) anwenden müssen.

Mitteilung zu Auslegungsfragen im Hinblick auf bestimmte Artikel der vierten und der siebenten Richtlinie Am 7. Januar 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung zu Auslegungsfragen im Hinblick auf bestimmte Artikel der vierten und der siebenten Richtlinie des Rates auf dem Gebiet der Rechnungslegung an [Amtsblatt C 16 vom 20.01.1998].

Letzte Änderung: 02.12.2009