Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger

Die Richtlinie 2012/30/EU gleicht die Regelungen aller EU-Mitgliedstaaten über die Gründung und den Betrieb von Aktiengesellschaften an.

RECHTSAKT

Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung) (ehemals Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie)

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Aktionäre und Gläubiger von Aktiengesellschaften durch die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung und den Betrieb von Gesellschaften sowie die Erhöhung und Herabsetzung ihres Kapitals.

In der Richtlinie werden zunächst die Rechtsformen von Gesellschaften definiert, auf die diese Richtlinie Anwendung findet und die in den verschiedenen Ländern unterschiedlich bezeichnet werden.

Ausnahmen von dieser Richtlinie

Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie auf Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und bestimmte Rechtsformen von Genossenschaften nicht anzuwenden.

Standardregeln entsprechend der Richtlinie

Die Satzung bzw. der Errichtungsakt einer Aktiengesellschaft sollte die folgenden Angaben enthalten:

In der Satzung, dem Errichtungsakt oder in einem gesonderten Schriftstück müssen weitere Angaben offengelegt werden, dazu zählen:

Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeit einer Aktiengesellschaft, eigene Aktien zu erwerben, ein.

Die Richtlinie stellt eine Aufhebung und Neufassung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 77/91/EWG), die seit 1979 wesentlich geändert wurde, dar.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2012/30/EU

4.12.2012

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ABl. L 315 vom 14.11.2012

Letzte Aktualisierung: 21.03.2014