Euro-Banknoten: Stückelung, Merkmale, Reproduktion, Umtausch und Einzug

Dieser Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) dient zur Festlegung der Stückelungen und der technischen Merkmale von Euro-Banknoten. Die Reproduktion von Euro-Banknoten unterliegt Bedingungen: Jegliche Reproduktion, die von der Öffentlichkeit mit einer echten Banknote verwechselt werden könnte, ist untersagt. In dem Beschluss sind außerdem die Bedingungen für den Umtausch schadhafter und beschädigter Euro-Banknoten festgelegt.

RECHTSAKT

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4).

ZUSAMMENFASSUNG

In diesem Beschluss legt die Europäische Zentralbank Vorschriften für die technischen Merkmale der Euro-Banknoten fest. Darüber hinaus definiert sie, in welchen Fällen Banknoten reproduziert werden dürfen und welche Vorschriften für den Umtausch beschädigter Euro-Banknoten gelten.

Dieser Beschluss betrifft nur Euro-Banknoten. Die Vorschriften in Bezug auf die technischen Merkmale der Euro-Münzen werden in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt.

Stückelungen und technische Merkmale der Euro-Banknoten

Die erste Serie der Euro-Banknoten umfasst sieben Stückelungen: 5 EUR, 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR, 100 EUR, 200 EUR, 500 EUR.

Diese Banknoten weisen folgende technische Merkmale auf:

5-EUR-Banknote

10-EUR-Banknote

20-EUR-Banknote

50-EUR-Banknote

100-EUR-Banknote

200-EUR-Banknote

500-EUR-Banknote

Weitere Gestaltungsmerkmale der Euro-Banknoten sind das Symbol der Europäischen Union, die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift und die Abkürzung der Europäischen Zentralbank in den offiziellen Sprachvarianten.

Reproduktion von Euro-Banknoten ohne Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit

Durch den Beschluss wird die vollständige oder teilweise Reproduktion von Banknoten in bestimmten Fällen genehmigt, sofern für die Öffentlichkeit keine Gefahr der Verwechslung mit echten Euro-Banknoten besteht. Als rechtmäßige Reproduktionen gelten:

Reproduktionen, bei denen die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechselt, sind verboten. In dem Beschluss sind strenge Kriterien für digitale Reproduktionen auf Websites festgelegt, da Papierausdrucke solcher Reproduktionen mit echten Banknoten verwechselt werden könnten.

Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten und -Münzen

Die nationalen Zentralbanken (NZB) tauschen schadhafte oder beschädigte Banknoten um, wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird oder wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Zusätzlich gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten:

Wenn die NZB wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Gleiches gilt, wenn die NZB wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt. In diesem Fall übergeben sie die Banknoten an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen (oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen). Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, werden die Banknoten dem Antragsteller nach Abschluss der Ermittlungen zurückgegeben und können anschließend zum Umtausch vorgelegt werden.

Die NZB können die schadhaften oder beschädigten Euro-Banknoten jedoch umtauschen, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße schadhaft oder beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen oder Zahlen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Einzug von Euro-Banknoten

Im Beschluss ist festgelegt, dass der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt wird, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Medien veröffentlicht wird.

Aufhebung früherer Beschlüsse

Durch den Beschluss EZB/2003/4 werden die früheren Beschlüsse EZB/2001/7 und EZB/2001/14 aufgehoben. Verweise auf die Beschlüsse EZB/1998/6, EZB/1999/2 und EZB/2001/14 gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss EZB/2003/4

26.3.2003

-

ABl. L 78, 25.3.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten [Amtsblatt L 78 vom 25.3.2003].

In dieser Leitlinie ist festgelegt, wie in Fällen einer unerlaubten Reproduktion von Euro-Banknoten und beim Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten zu verfahren ist.

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten EZB/2010/14 [Amtsblatt L 267 vom 9.10.2010].

Dieser Beschluss regelt, welche Vorschriften die Bargeldakteure, die für die Überprüfung der Qualität der Euro-Banknoten und ihre Ausgabe zuständig sind, erfüllen müssen. Diese Vorschriften werden von der Europäischen Zentralbank festgelegt. Sie betreffen insbesondere die Geräte, die zur Überprüfung der Echtheit und zur Wiederausgabe von Euro-Banknoten eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen nur umlauffähige Banknoten in Umlauf gebracht werden. Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten müssen den zuständigen nationalen Behörden übergeben werden.

See also

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Letzte Änderung: 11.02.2011