Abstimmungsregeln im EZB-Rat

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2003/223/EG über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken verfügt jedes Mitglied des EZB-Rates über eine Stimme. Um die Fähigkeit des EZB-Rates sicherzustellen, Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu treffen, wenn neue Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet beitreten, einigten sich die Mitglieder des EZB-Rates darauf, dass die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die ein Stimmrecht ausüben, 15 nicht überschreiten darf. Mit dem Beschluss wird die Methode der Stimmabgabe entsprechend angepasst.

EZB-Rat

Rotation der Stimmrechte nach Gruppen

Stufe 1 (Aktuelle Stufe): Einteilung von Stimmrechten, wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, jedoch unter 22 liegt

Stufe 2 (Künftige Stufe): Einteilung von Stimmrechten, wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken bei 22 liegt

Durchführung, Anpassung und zukünftige Änderungen

HINTERGRUND

Gemäß den derzeitigen institutionellen Bestimmungen der EZB trifft der EZB-Rat die meisten Entscheidungen einvernehmlich.

Die Rotation der Stimmabgabe berücksichtigt einige Grundprinzipien: „ein Mitglied, eine Stimme“ für die Präsidenten, die ein Stimmrecht ausüben, die Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates in persönlicher und unabhängiger Funktion, Repräsentativität, automatische Anpassung des Rotationssystems und Transparenz.

Die Stimmen werden persönlich oder, in Ausnahmefällen, in Telekonferenzen abgegeben. Damit der EZB-Rat abstimmen kann, verfügt eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über ein Stimmrecht. Der EZB-Rat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Derzeit gehören 20 Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet an. Kroatien war der neueste Mitgliedstaat, der die Kriterien erfüllte und am 1. Januar 2023 beitrat.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP MP). Der Geldwert aller im Inland erstellten Güter und Dienstleistungen eines Landes.
Monetäre Finanzinstitute. Finanzinstitute wie das Eurosystem (EZB und nationale Zentralbanken) und gebietsansässige Kreditinstitute, die zusammen den Geldgebersektor des Euro-Währungsgebiets bilden.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2003/223/EG des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66-68).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33-41).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2004/257/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).

Beschluss 2009/5/EG der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2008 über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat (EZB/2008/29) (ABl. L 3 vom 7.1.2009, S. 4-5).

Letzte Aktualisierung: 13.03.2023