Einführung der Einheitswährung durch Griechenland

Die Entscheidung hebt die für Griechenland geltende Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Vertrags auf, um dem Land die Einführung der Einheitswährung am 1. Januar 2001 zu ermöglichen.

RECHTSAKT

Entscheidung des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 [Amtsblatt L 167 vom 7.7.2000].

ZUSAMMENFASSUNG

Zum Zeitpunkt des Übergangs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erfüllte Griechenland nicht die erforderlichen Konvergenzkriterien (Entscheidung 98/317/EG), weshalb für das Land seinerzeit eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrags getroffen wurde. Alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats wird in einem Bericht der Kommission und einem Bericht der Europäischen Zentralbank (EZB) untersucht, ob die Konvergenzkriterien erfüllt sind. Griechenland hatte dementsprechend am 9. März 2000 die Aufhebung der Ausnahmeregelung beantragt.

In seiner Entscheidung gelangte der Rat auf Grund der Berichte der Kommission und der EZB zu folgenden Feststellungen:

Der Rat war daher der Auffassung, dass Griechenland einen hohen Grad an nachhaltiger Konvergenz erreicht hat und auf Grund dessen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt. Daher wurde die Ausnahmeregelung für Griechenland zum 1. Januar 2001 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2000/427/EG des Rates

1.1.2001

-

ABl. L 167 vom 7.7.2000

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen.

Durch diese Verordnung des Rates wurde der Umrechnungskurs zwischen Griechischer Drachme und Euro ab 1. Januar 2001 auf 340,750 Drachmen je Euro festgelegt.

Letzte Änderung: 25.08.2005