Umrechnungskurse zwischen den nationalen Währungen und dem Euro

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 – Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Umrechnungskurse sind unwiderruflich festgelegt.

1 Euro =

Wechselkurs

Alte nationale Währung

 

40,34

Belgische Francs

 

1,96

Deutsche Mark

 

15,65

Estnische Kronen

 

0,79

Irische Pfund

 

340,75

Griechische Drachmen

 

166,39

Spanische Peseten

 

6,56

Französische Franken

 

7,53

Kroatische Kuna

 

1 936,27

Italienische Lire

 

0,59

Zypern-Pfund

 

0,70

Lettische Lats

 

3,45

Litauische Litas

 

40,34

Luxemburgische Franken

 

0,43

Maltesische Lira

 

2,20

Niederländische Gulden

 

13,76

Österreichische Schilling

 

200,48

Portugiesische Escudos

 

239,64

Slowenische Tolar

 

30,13

Slowakische Kronen

 

5,95

Finnmark

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2).

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.07.2022