Vereinbarungen über die französischen Gebietskörperschaften

Mit dieser Entscheidung ermächtigt der Rat die französischen Gebietskörperschaften Saint-Pierre-et-Miquelon und Mayotte, den Euro zu verwenden und ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die gemeinsame Geldpolitik festzulegen.

RECHTSAKT

Entscheidung 1999/95/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten Saint-Pierre-et-Miquelon und Mayotte.

ZUSAMMENFASSUNG

Saint-Pierre-et-Miquelon und Mayotte sind französische Gebietskörperschaften. Ihre Währung ist der Französische Franc, und die französischen Münzen und Banknoten haben in ihrem Staatsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Die Banknoten und Münzen werden vom „Institut d'Émission des Départements d'Outre-Mer" (IEDOM) in beiden Gebietskörperschaften (in Mayotte ab 1. Januar 1999) in Umlauf gebracht, das den in diesen Gebieten ansässigen Finanzinstitutionen auch Zugang zu seinen Refinanzierungsfazilitäten bietet und Mindestreserveanforderungen auferlegt.

Diese beiden Gebiete gehören nicht zur Gemeinschaft. Werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen, so würden die währungsrechtlichen Bestimmungen des Euro-Gebiets und sonstigen Gemeinschaftsvorschriften zur Wirtschafts- und Währungsunion in diesen Gebieten nicht gelten, da ihre Währungsordnung im Vertrag nicht geregelt ist. Daher muss der Rat in einer an Frankreich gerichteten Entscheidung präzisieren, welche Währungsordnung in diesen französischen Gebietskörperschaften gelten soll.

Frankreich muss sicherstellen, dass die gleichen Zahlungsmittel, die im französischen Mutterland den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben, diesen Status auch in Saint-Pierre-et-Miquelon und Mayotte haben. Außerdem muss Frankreich Status und Rolle des IEDOM rechtzeitig neu gestalten, um die Vereinbarkeit mit den im Vertrag niedergelegten Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten. Darüber hinaus stellt Frankreich sicher, dass jene Teile des Gemeinschaftsrechts, die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich sind oder erforderlich werden, auch in den beiden Gebietskörperschaften Anwendung finden.

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken gehen bei der Refinanzierung von Finanzinstitutionen in den beiden Gebieten nach den Vorschriften vor, die für die monetären Aufgaben und Tätigkeiten des ESZB sowie die Ausgabe von Banknoten gemäß der ESZB-Satzung gelten. Die nationale Zentralbank, die die entsprechenden Operationen in den beiden Gebieten durchführt, ist die Banque de France.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1999/95/EG

1.1.1999

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ABl. L 30 vom 4.2.1999

Letzte Änderung: 16.08.2006