Vereinbarungen im Zusammenhang mit Wechselkursfragen (Kap Verde, CFA-Zone und Komoren)

1) ZIEL

Portugal und Frankreich werden ermächtigt, die bisherigen Vereinbarungen mit Kap Verde, der CFA-Zone und den Komoren fortzuführen. Die zukünftige Durchführung und Änderung dieser Vereinbarungen wird geregelt.

2) RECHTSAKT

Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc [Amtsblatt L 320 vom 28.11.1998].

Entscheidung 98/744/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo [Amtsblatt L 358 vom 31.12.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Am 1. Januar ist der Euro an die Stelle des Escudo und des französischen Franc getreten. Frankreich wird ermächtigt, die geltenden Vereinbarungen mit der UEMOA (französisch: Union économique et monétaire ouest africaine), der CEMAC (französische: Communauté économique et monétaire de l'Afrique centrale) und den Komoren fortzuführen. Portugal wird ermächtigt, die geltenden Vereinbarungen mit Kap Verde fortzuführen. Für diese Vereinbarungen ist seit dem Tag der Einführung des Euro die Gemeinschaft zuständig.

Portugal hat mit Kap Verde eine Kooperationsvereinbarung über Wechselkursfragen geschlossen, die Ausdruck der historischen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Ländern ist. Diese Vereinbarung soll den Wechselkurs zwischen den Währungen beider Länder dadurch stabilisieren, dass der Kap-Verde-Escudo zu einer festen Parität an den portugiesischen Escudo gekoppelt wird. Sie sieht vor, dass Portugal finanzielle und technische Hilfe leistet.

Frankreich hat mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren mehrere Vereinbarungen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollen.

Es ist unwahrscheinlich, dass diese Vereinbarungen wesentliche Auswirkungen auf die Währungs- und Wechselkurspolitik des Euro-Raums haben werden. Die Konvertierbarkeit des Kap-Verde-Escudo wird durch eine Haushaltsverpflichtung des portugiesischen Staats sichergestellt.

Es ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass die Vereinbarungen Frankreichs mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren wesentliche Auswirkungen auf die Währungs- und Wechselkurspolitik des Euro-Raums haben werden. In ihrer derzeitigen Form und beim derzeitigen Stand ihrer Umsetzung besteht daher auch nicht die Gefahr, dass diese Vereinbarungen das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion behindern werden. Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich keinerlei Verpflichtung der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank, die Konvertierbarkeit des CFA-Franc oder des Komoren-Franc zu stützen.

Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen liegt bei den Unterzeichnerstaaten.

Portugal und Frankreich müssen die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Umsetzung der Vereinbarungen informieren. Entwicklungen, die das reibungslose Funktionieren der Währungs- und Wechselkurspolitik beeinflussen könnten, sind rechtzeitig mitzuteilen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist vor Paritätsänderungen zwischen den verbundenen Währungen zu informieren.

Etwaige Pläne zur Änderung von Natur und Geltungsbereich der Vereinbarungen sind der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss im Voraus mitzuteilen.

Diese Änderungspläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Entscheidung 98/683/EG

1.1.1999

-

Entscheidung 98/744/EG

1.1.1999

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 05.02.2003