Konvergenz in der Europäischen Union 1997

1) ZIEL

Entscheidung, ob ein hoher Grad dauerhafter Konvergenz erreicht wurde, indem für jeden Mitgliedstaat geprüft wird, ob er alle vier Kriterien gemäß Artikel 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 1) erfüllt.

2) RECHTSAKT

Bericht der Kommission vom 25. März 1998 über den Konvergenzstand (gemäß Artikel 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 1) EG-Vertrag) [KOM(98) 1999 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Seit Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) wurden von allen Mitgliedstaaten außerordentliche Fortschritte auf dem Weg zu einem hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erzielt. Diese Fortschritte haben sich 1996 und 1997 beschleunigt, als die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen insbesondere im Haushaltsbereich intensivierten.

Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, einschließlich der Satzungen der nationalen Zentralbanken, müssen mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) EG-Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Sinne von Protokoll Nr. 3 zum EG-Vertrag vereinbar sein. Dies betrifft die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken, deren Ziele (Preisstabilität), die Bestimmungen zur Einbindung der nationalen Zentralbanken in das ESZB sowie andere monetäre Fragen. Die Mitgliedstaaten haben die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften bis zum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Zentralbank (EZB) sicherzustellen.

Im März 1998 kann diese Vereinbarkeit in acht Mitgliedstaaten als gewährleistet gelten: Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Portugal und Finnland.

In vier weiteren Mitgliedstaaten - Spanien, Frankreich, Luxemburg und Österreich - ist die Vereinbarkeit vorbehaltlich der Verabschiedung der von den Regierungen vorgelegten Vorschläge gegeben.

In Schweden können die von der Regierung im Hinblick auf die WWU vorgelegten Vorschläge nicht vor Ende 1998 verabschiedet werden, da sie Verfassungsänderungen beinhalten. Darüber hinaus garantieren diese Vorschläge nicht die vollständige Einbindung der Riksbank in das ESZB.

Da Dänemark mitgeteilt hat, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird, wird es gemäß Protokoll Nr. 12 zum Vertrag als Land behandelt, für das eine Ausnahmeregelung gilt. In diesem Zusammenhang hat Dänemark nur die Unabhängigkeit seiner Zentralbank zu gewährleisten und hat dies bereits getan.

Da das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Freistellungsklausel), ist es nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit seiner Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Preisstabilität

Hinsichtlich der Preisstabilität lag der Referenzwert (berechnet als Durchschnitt der Werte der drei preisstabilsten Länder, Österreich, Frankreich und Irland, zuzüglich 1,5 Prozentpunkte) bei 2,7 %.

Im Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate von vierzehn Mitgliedstaaten unter diesem Referenzwert: Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich. Angesichts der institutionellen Veränderungen und der Verhaltensänderungen, die durch den Prozess der WWU ausgelöst wurden, gibt es guten Grund für die Annahme, dass die Ergebnisse, die derzeit von diesen vierzehn Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Inflation erreicht werden, von Dauer sein werden.

Griechenland hat deutliche und regelmäßige Fortschritte bei der Inflationsbekämpfung erzielt. Mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 5,2 % im Januar 1998 liegt das griechische Ergebnis jedoch nach wie vor deutlich über dem Referenzwert.

Finanzlage der öffentlichen Hand

Die Bewertung dieses Kriteriums ist direkt an die Entscheidungen gebunden, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit getroffen werden.

Im März 1998 liegt für fünf Mitgliedstaaten keine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, so dass diese schon jetzt das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand erfüllen: Dänemark, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Finnland.

Auf Grund der Ergebnisse des Haushaltsjahres 1997 empfiehlt die Kommission dem Rat, die Entscheidungen, wonach in folgenden neun Mitgliedstaaten ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht, aufzuheben: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Insgesamt weisen somit vierzehn Mitgliedstaaten öffentliche Defizite auf, die höchstens dem Referenzwert von 3 % des BIP entsprechen.

Die Verschuldung lag zwar 1997 nur in vier Mitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg, Finnland und Vereinigtes Königreich) unter dem Referenzwert von 60 % des BIP, aber fast alle anderen Mitgliedstaaten konnten die bis dahin steigende Tendenz umkehren. Nur die Verschuldung Deutschlands ist 1997 gestiegen und liegt knapp über 60 % des BIP: dies ist auf die außerordentlichen Kosten der Vereinigung zurückzuführen, die weiterhin erheblich ins Gewicht fallen.

In allen Mitgliedstaaten sind die Voraussetzungen für eine regelmäßige Senkung der Verschuldung der öffentlichen Hand in den nächsten Jahren gegeben.

Griechenland hat in den letzten Jahren deutliche Fortschritte beim Ausgleich seiner öffentlichen Finanzen erzielt: das Defizit der öffentlichen Hand sank von 14 % des BIP im Jahre 1993 auf 4 % im Jahre 1997 und wird 1998 voraussichtlich 2,2 % erreichen, während die Verschuldung sich stabilisiert und mit einem ersten Rückgang um 2,9 Prozentpunkte im Jahre 1997 108,7 % des BIP erreicht hat. Diese Sanierung muss fortgesetzt werden, damit die Kommission die Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Griechenland empfehlen kann.

Wechselkurs

Dieses Kriterium dient konkret der Überprüfung, dass die Währung eines Lands seit mindestens zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teilgenommen hat, ohne die Schwankungsbandbreite von 2,25 % um seinen Leitkurs zu überschreiten.

Im März 1998 erfüllen zehn Währungen streng dieses Kriterium: Belgischer Franc, Dänische Krone, Deutsche Mark, Spanische Peseta, Französischer Franc, Irisches Pfund, Luxemburgischer Franc, Niederländischer Gulden, Österreichischer Schilling und Portugiesischer Escudo.

Die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerwährungen wich während des Referenzzeitraums (März 1996 - Februar 1998) kaum von ihren Leitkursen ab, mit Ausnahme des Irischen Pfunds, das lange Zeit deutlich über seinem Leitkurs lag. Es wurde im März 1998 gegenüber den anderen Währungen um 3 % aufgewertet.

Die Finnmark und die Italienische Lira traten dem Wechselkursmechanismus im Oktober 1996 bzw. November 1996 wieder bei, d. h. vor weniger als zwei Jahren. Diese beiden Währungen waren jedoch in den letzten zwei Jahren des Referenzzeitraums keinen starken Spannungen ausgesetzt.

Drei Währungen haben während des Referenzzeitraums nicht am Wechselkursmechanismus teilgenommen: die Schwedische Krone, das Britische Pfund und die Griechische Drachme. Letztere ist dem Wechselkursmechanismus im März 1998 wieder beigetreten.

Langfristige Zinssätze

Die langfristigen Zinssätze sind als Frühindikator anzusehen, der die Beurteilung der fundamentalen Wirtschaftsbedingungen durch die Finanzmärkte widerspiegelt und nicht direkt von den nationalen Behörden zu beeinflussen ist. Im Januar 1998 lag der Referenzwert (berechnet als Durchschnitt der drei preisstabilsten Länder zuzüglich zwei Prozentpunkten) bei 7,8 %.

Die langfristigen Zinssätze von vierzehn Mitgliedstaaten lagen unter dem Referenzwert: Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich.

In Griechenland lagen die langfristigen Zinssätze, trotz eines erheblichen Rückgangs in den letzten Jahren, nach wie vor deutlich über dem Referenzwert (9,8 %).

Übersicht

Erfüllt der fragliche Mitgliedstaat die Konvergenzkriterien?

1997

Preisstabilität

öffentliche Finanzen

Wechselkurs

Zinssätze

Belgien

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Dänemark

Ja

Ja

Ja

Ja

Deutschland

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Griechenland

Nein

Nein

Nein (2)

Nein

Spanien

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Frankreich

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Irland

Ja

Ja

Ja

Ja

Italien

Ja

Ja (1)

Ja (3)

Ja

Luxemburg

Ja

Ja

Ja

Ja

Niederlande

Ja

Ja

Ja

Ja

Österreich

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Portugal

Ja

Ja (1)

Ja

Ja

Finnland

Ja

Ja

Ja (4)

Ja

Schweden

Ja

Ja (1)

Nein

Ja

Vereinigtes Königreich

Ja

Ja (1)

Nein

Ja

(1) Die Aufhebung der Entscheidung des Rats über das Bestehen eines übermäßigen Defizits wurde von der Kommission empfohlen

(2) Die Griechische Drachme ist dem Wechselkursmechanismus erst im März 1998 wieder beigetreten.

(3) Die Italienische Lira nimmt zwar am Wechselkursmechanismus erst seit November 1996 teil, hat aber in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität unter Beweis gestellt.

(4) Die Finnmark nimmt am Wechselkursmechanismus erst seit Oktober 1996 teil, hat aber in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität unter Beweis gestellt.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 2) EG-Vertrag [KOM(98) 1999 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Auf der Grundlage ihres Berichts über den Stand der Konvergenz empfiehlt die Kommission, bei folgenden elf Mitgliedstaaten festzustellen, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung Euro am 1. Januar 1999 erfüllen: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Finnland.

Griechenland erfüllt keines der Konvergenzkriterien der vier Gedankenstriche des Artikels 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 1) des Vertrags. Es erfüllt somit nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Schweden erfüllt nicht das Konvergenzkriterium des dritten Gedankenstrichs des Artikels 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 1) des Vertrags: die Schwedische Krone (SEK) hat nie am Wechselkursmechanismus teilgenommen und war gegenüber den Teilnehmerwährungen dieses Mechanismus Schwankungen ausgesetzt. Schweden erfüllt daher nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Das Vereinigte Königreich und Dänemark haben dem Rat bereits notifiziert, dass sie nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen werden.

Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags [Amtsblatt L 139 vom 11.5.1998] Diese Entscheidung des Rates folgt der Empfehlung der Kommission und bestimmt, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfüllen.

Letzte Änderung: 12.02.2003