Auswirkungen auf Politik, Institutionen und Recht der Gemeinschaft

Die Europäische Kommission vermittelt eine umfassende Einschätzung der Auswirkungen, die die Umstellung auf den Euro auf Gemeinschaftsebene haben wird, und der Folgen für die Mitgliedstaaten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 5. November 1997: Auswirkungen der Umstellung auf den Euro auf Politik, Institutionen und Recht der Gemeinschaft [KOM(97) 560 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

WECHSELKURSRISIKO

Zum Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung verfasst wurde, wurd der Haushalt in ECU aufgestellt, doch wurden sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben ganz oder teilweise in Landeswährung ausgedrückt:

Bei Zahlungsvorgängen in Landeswährung geht das Wechselkursrisiko zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, da der Gegenwert in ECU schwanken kann.

Mit der Einführung des Euro werden die teilnehmenden Länder die gleiche Währung haben, in der auch der Gemeinschaftshaushalt aufgestellt wird. Dadurch fällt das Wechselkursrisiko für alle Zahlungsvorgänge, die noch in Landeswährung ausgeführt werden, weg. Für die „Nochnichtteilnehmerstaaten (Pre-Ins)", Dänemark, Vereinigtes Königreich und Schweden bleibt das Wechselkursrisiko dagegen für diese Art von Operationen bestehen.

AGRARPOLITIK

Die Einführung des Euro wird sich in verschiedener Weise auf das agromonetäre System auswirken:

Anpassungen des agromonetären Systems müssen auch für die Fischerei vorgenommen werden.

EUROPÄISCHE VERWALTUNG

Die Verwaltungsausgaben entsprechen 3,5 % des Gesamthaushalts (im Jahr 1996) und entfallen in erster Linie auf Dienstbezüge und Ruhegehälter, die in Landeswährung (vor allem belgischen und luxemburgischen Francs) gezahlt werden.

Mit der Einführung des Euro fällt das Wechselkursrisiko für den Gemeinschaftshaushalt für alle Dienstbezüge und Ruhegehälter fort, die an Beamte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gezahlt werden.

Wegen der politischen Bedeutung der Besoldung der Beamten wird vorgeschlagen, die Gehaltsabrechnungen in Euro auszudrücken und die Dienstbezüge und Ruhegehälter in den Teilnehmerstaaten ab dem 1. Januar 1999 in Euro zu zahlen.

GEMEINSCHAFTSRECHT

Die erste Auswirkung für das Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus der Tatsache, dass die ECU (im Verhältnis von 1:1) durch den Euro ersetzt wird, ohne dass es irgendwelcher weiteren Maßnahmen auf EU-Ebene oder nationaler Ebene bedürfte.

In den Fällen, in denen der Betrag in ECU mit einer Klausel über die Umrechnung in die jeweilige nationale Währung versehen ist, wurden verschiedene Leitlinien erarbeitet, um eine kohärente Auslegung dieser Art von Klausel zu gewährleisten.

Für einige Klauseln rechtlicher Art sind spezielle Lösungen erforderlich, so beispielsweise, wenn auf bestimmte Zinssätze verwiesen wird (z. B. bei Strafklauseln), die nach der Einführung des Euro nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

Was die Abkommen mit Drittländern anbelangt, werden ECU-Verweisungen ohne besondere Schritte der Parteien automatisch auf Euro umgestellt. Es wäre ratsam, schon vor dem 1.1 1999 eine entsprechende Informationskampagne durchzuführen.

AUSWIRKUNGEN

Unter operationellen Gesichtspunkten wird sich die Umstellung in folgenden Bereichen auswirken:

Der Umstellungsaufwand der europäischen Verwaltung wird sich zum großen Teil auf die Zeit vor dem 1.1.1999 konzentrieren, im Gegensatz zu den Umstellungen der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, wo sich der Umstellungsaufwand auf die gesamte Länge der Übergangszeit verteilen und sich in einigen Fällen gegen Ende der Übergangszeit (1.1.2002) häufen wird.

Letzte Änderung: 23.06.2006