Währungsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten (Übergangszeit)

Die Verordnung legt die währungsrechtlichen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten fest, die den Euro eingeführt haben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr.°974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENHANG

Nach dieser Verordnung tritt der Euro zum festgelegten Umrechnungskurs * an die Stelle der nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten *. In der Verordnung werden die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten präzisiert, die den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführen werden. Die Verordnung enthält ein Verzeichnis der am Eurogebiet teilnehmenden Länder, das erweitert werden kann, wenn andere Mitgliedstaaten die Einheitswährung einführen.

Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt. Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Übergangszeit

Während der Übergangszeit * wird der Euro in die nationalen Währungseinheiten * gemäß den Umrechnungskursen unterteilt. Die Untereinheiten der nationalen Währungseinheiten werden beibehalten. Folglich besteht die Möglichkeit, die einheitliche Währung nicht nur unter ihrem eigenen Namen zu verwenden, sondern auch unter den Bezeichnungen und in den Einheiten der früheren nationalen Währungen, die zu Ausdrucksformen des Euro werden.

Während der Übergangszeit gelten die mit dieser Verordnung zu vereinbarenden Bestimmungen der nationalen Währungsgesetze weiter. (Dies betrifft im wesentlichen Bestimmungen über Banknoten und Münzen).

Während dieser Übergangszeit sind Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten * auf eine nationale Währungseinheit genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung der Umrechnungskurse.

Während der Übergangszeit ändert die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaates durch den Euro als solche nicht die Währungsbezeichnung der vor der Euro-Einführung bestehenden Rechtsinstrumente.

Während der Übergangszeit ist die Denominierung eines Rechtsinstruments - entweder in der Euro-Einheit oder in der nationalen Währungseinheit - einzuhalten: Alle Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstumenten erfolgen, müssen in der Währungseinheit ausgeführt werden, deren Verwendung darin vorgeschrieben ist.

Allerdings können die Parteien die Verwendung einer anderen Währungseinheit vereinbaren.

Sofern eine bargeldlose Zahlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, hindert diese Vorschrift einen Schuldner nicht daran, eine auf die Euro-Einheit lautende Schuld durch Zahlung mit Banknoten oder Münzen in der nationalen Währungseinheit zu begleichen, die am Erfüllungsort gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Während der Übergangszeit kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden.

Eine Bank, die eine Überweisung in der Euro-Einheit erhält, ist verpflichtet, die notwendige Umrechnung (nach dem Umrechnungskurs) für die Gutschrift in der entsprechenden nationalen Währungseinheit bzw. umgekehrte Umrechnungen vorzunehmen.

Während der Übergangszeit können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung des Euro ausdehnen auf:

Während der Übergangszeit können die Mitgliedstaaten andere Vorschriften, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben (z. B. für Operationen des öffentlichen Sektors), nur gemäß einem Zeitrahmen einführen, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

Während der Übergangszeit behalten Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor der Einführung des Euro * in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Die Übergangszeit entfällt, wenn die Euro-Banknoten und -Münzen gleichzeitig mit Euroumstellung eingeführt werden (so genanntes Big Bang-Szenario).

Auslaufphase

Eine Auslaufphase kann es nur in den Mitgliedstaaten geben, in denen der Zeitpunkt der Euro-Einführung und der Zeitpunkt der Bargeldumstellung zusammenfallen. Während der Auslaufphase können die in dieser Phase geschaffenen Rechtsinstrumente * auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen. Diese Rechtsinstrumente müssen in dem Mitgliedstaat angewandt werden, in dem es eine Auslaufphase gibt. Wird auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es kann nur eines der beiden Verfahren gewählt werden : Die Übergangszeit oder die Auslaufphase.

Einführung der Euro-Banknoten und -münzen

Ab dem Zeitpunkt der Bargeldumstellung * setzen die EZB und die nationalen Zentralbanken auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Diese Banknoten haben - anders als die nationalen Banknoten - als einzige in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Ab dem Zeitpunkt der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 des Vertrages festlegen kann. Diese Münzen haben als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Die schuldbefreiende Wirkung von Münzen wird unabhängig vom Nennwert der einzelnen Stückelungen auf 50 Münzen begrenzt.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.

Ab dem Zeitpunkt der Bargeldumstellung existieren die nationalen Währungseinheiten nicht mehr:

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bargeldumstellung („Parallelumlauf-

phase"); diese Frist kann von den Mitgliedstaaten verkürzt werden.

Während der Parallelumlaufphase tauschen die Finanzinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 eingeführt haben, die nationalen Banknoten und Münzen des betreffenden Mitgliedstaats gegen Euro-Banknoten und -Münzen ein. Dieser Umtausch muss unentgeltlich erfolgen, der nationale Gesetzgeber kann aber eine Höchstgrenze für die umzutauschenden Beträge festlegen.

Anpassung der Verordnung bei Erweiterungen des Eurogebiets

Die Verordnung ist mehrfach wegen Erweiterungen des Eurogebiets geändert worden, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 zur Einführung des Euro in Griechenland ab 1. Januar 2001, die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 zur Einführung des Euro in Slowenien ab 1. Januar 2007 und die Verordnungen (EG) Nr. 835/2007 und Nr. 836/2007 zur Einführung des Euro in Zypern bzw. Malta ab 1. Januar 2008.

Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 schließlich wurde eingeführt, um die Verfahren für die Einführung des Euro in anderen Mitgliedstaaten zu klären und abzusichern. Sie enthält beispielsweise eine Aufstellung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die erweitert werden kann, wenn weitere Staaten die einheitliche Währung einführen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.° 974/98

1.01.1999

-

ABl. L139 vom 11.05.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.°2596/2000

1.01.2001

-

ABl. L 300 vom 29.11.2000

Verordnung (EG) Nr.°2169/2005

18.01.2006

-

ABl. L 346 vom 29.12.2005

Verordnung (EG) Nr. 1647/2006

1.1.2007

-

ABl. L 309 vom 9.11.2006

Verordnung (EG) Nr. 835/2007

1.1.2008

-

ABl. L 186 vom 18.7.2007

Verordnung (EG) Nr. 836/2007

1.1.2008

-

ABl. L 186 vom 18.7.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

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Letzte Änderung: 18.07.2007