EU-Hilfen für Länder außerhalb des Euro-Raums, die ein Handelsdefizit aufweisen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 – EU-Hilfen für Länder außerhalb des Euro-Raums, die ein Handelsdefizit aufweisen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie gewährleistet finanziellen Beistand für EU-Länder, die den Euro nicht eingeführt haben und hinsichtlich ihres Handelsdefizits* von Schwierigkeiten betroffen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt die Bedingungen für mittelfristige Darlehen von bis zu 50 Mrd. EUR an Länder außerhalb des Euro-Raums fest, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen sind.

Das Verfahren für die Gewährung des Darlehens beinhaltet:

Die Darlehensmerkmale beinhalten Darlehens- und Anleihetransaktionen in Euro bei minimalem Risiko für die Kommission. Die Europäische Zentralbank (EZB) verwaltet das Darlehen im Namen der EU. Die Kosten für das Darlehen werden vom EU-Land, das das Darlehen erhält, getragen. Letzteres ist verpflichtet, ein besonderes Konto bei seiner nationalen Zentralbank für die Verwaltung des Darlehens zu eröffnen.

Der Europäische Rechnungshof hat das Recht, im betreffenden EU-Land eine Rechnungsprüfung durchzuführen, wenn er dies als notwendig für die angemessene Verwaltung der Darlehensfazilität erachtet.

Alle drei Jahre prüft der Rat auf Grundlage eines Berichts der Kommission, ob das Darlehen nach wie vor dem Bedarf entspricht, der für die Einführung maßgeblich war.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 24. Februar 2002 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Handelsdefizit: Dies entsteht, wenn der Wert der Importe eines Landes größer ist als der seiner Exporte.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1-3)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2003/797/EG der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (EZB/2003/14) (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35-36). Siehe konsolidierte Version.

Letzte Aktualisierung: 27.01.2016