Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten

Beschluss 2007/339/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

Beschluss (EU) 2020/1110 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugang zum Markt: Verkehrsrechte und kommerzielle/betriebliche Fragen

Zugang zum Markt: Eigentum und Kontrolle

Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden

Das Abkommen stärkt außerdem die Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien in den folgenden Bereichen:

Das Abkommen enthält außerdem einen klaren Fahrplan durch die Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste „vorrangiger Punkte“ für die Aushandlung eines Abkommens der zweiten Stufe.

Abkommen der zweiten Stufe

Weitere Verhandlungen zwischen der EU und den USA wurden 2008 aufgenommen und führten 2010 zur Unterzeichnung eines Abkommens der zweiten Stufe. Dieses Protokoll baut auf der ersten Vereinbarung auf und deckt zusätzliche Investitions- und Marktzugangsmöglichkeiten ab. Es stärkt zudem den Rahmen für die Zusammenarbeit in Regulierungsbereichen wie Luftsicherheit, Allgemeine Sicherheit, soziale Aspekte und insbesondere im Umweltbereich, in denen sich beide Seiten auf eine spezielle Gemeinsame Erklärung zur Umwelt einigten.

Norwegen und Island traten dem Abkommen im Jahr 2011 bei.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 29. Juni 2020 in Kraft getreten. Es gilt jedoch vorläufig seit dem 30. März 2008 (Artikel 25 des Luftverkehrsabkommens). Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens trat am 5. Mai 2022 in Kraft.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Dritte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Heimatland des Luftfahrtunternehmens in das Gebiet des ersten Landes zu befördern.
Vierte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Gebiet des ersten Landes in das Heimatland des Luftfahrtunternehmens zu befördern.
Fünfte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Gebiet des ersten Landes in ein Nicht-EU-Land oder in das Gebiet des ersten Landes aus einem Nicht-EU-Land zu befördern.
Siebte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht zwischen dem Gebiet des gewährenden Landes und einem Nicht-EU-Land zu befördern. Dazu muss der Dienst nicht mit einem Dienst in das bzw. aus dem Heimatland des Luftfahrtunternehmens verbunden oder eine Erweiterung eines solchen Dienstes sein.
Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum. Umfasst die Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, den Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen und Serbien.

HAUPTDOKUMENTE

Luftverkehrs-Abkommen (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4-41).

Nachfolgende Änderungen des Luftverkehrsabkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1-3).

Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 6-7).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 1).

Informationen betreffend das Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 1).

Beschluss 2011/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (OJ L 283 vom 29.10.2011, S. 1-2).

Beschluss 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 1-2).

Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3-19).


* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 06.05.2022