Technische Vorschriften für Binnenschiffe

Durch diese Richtlinie soll die Harmonisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe vorangetrieben und so die Binnenschifffahrt in Europa gefördert werden. Sie schreibt ein höheres Sicherheitsniveau vor, das dem der Rheinschifffahrt entspricht. Zu diesem Zweck soll in jedem Mitgliedstaat ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe eingeführt werden, das von den zuständigen Behörden erteilt wird und diese Schiffe berechtigt, alle Wasserstraßen der Gemeinschaft einschließlich des Rheins zu befahren.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Umstand, dass in der Union unterschiedliche technische Vorschriften für Binnenschiffe nebeneinander bestanden, behinderte lange Zeit den freien Verkehr der Schiffe.

Die Richtlinie zielt daher darauf ab, die Bedingungen für die Erteilung der Schiffszeugnisse durch die Mitgliedstaaten stärker zu harmonisieren.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr und mindestens 100m3. Weiter findet sie Anwendung auf Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, schwimmende Geräte zu schleppen, und auf Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern. Diese Richtlinie gilt nicht für Fähren, Militärfahrzeuge und Kriegsschiffe.

Wasserstraßen

Die betreffenden Wasserstraßen der Gemeinschaft werden in vier Zonen aufgeteilt; zusätzlich gibt es die Zone R – den Rhein – für den eine spezielle Übereinkunft gilt. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen in der Zuordnung seiner Wasserstraßen zu den Zonen vornehmen, sofern er die Kommission mindestens sechs Monate im Voraus davon unterrichtet.

Abweichungen

Abweichungen von diesen Vorschriften sind jedoch möglich: so kann jeder Mitgliedstaat nach Anhörung der Kommission Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II für Fahrzeuge zulassen, die ausschließlich in bestimmten Zonen fahren.

Weiter können für Fahrzeuge, die auf nicht mit dem Netz der anderen Mitgliedstaaten verbundenen Binnenwasserstraßen fahren, oder die Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten durchführen, Abweichungen zugelassen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch unter bestimmten Bedingungen zusätzliche technische Vorschriften für Schiffe erlassen, die ihre Wasserstraßen befahren.

Zeugnisse

Schiffe, die die Wasserstraßen der Gemeinschaft befahren, müssen unter anderem ein Gemeinschaftszeugnis mitführen. Wenn sie die Zone R befahren, müssen sie entweder das Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest mitführen. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 auf Kiel gelegt worden sind, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie entspricht. Stellen die zuständigen Behörden einen Mangel fest, kann das betreffende Fahrzeug, sofern diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

Das Gemeinschaftszeugnis kann von den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden und übermittelt es der Kommission.

Durchführungsbefugnisse

Ziel der Richtlinie 2006/137/EG ist die Änderung der Richtlinie 2006/87/EG entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Die Richtlinie 2006/87/EG ermächtigt die Kommission, die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG zu aktualisieren.

Beförderung gefährlicher Güter

Die Richtlinie 2008/68/EG hebt Artikel 6 der Richtlinie 2006/87/EG in Bezug auf den Transport gefährlicher Güter auf und legt eine gemeinsame Regelung für alle Aspekte des Binnentransports einschließlich der Binnenschifffahrt fest.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/87/EG

30.12.2006

30.12.2008

ABl. L 389 vom 30.12.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/137/EG

30.12.2006

30.12.2008

ABl. L 389 vom 30.12.2006

Richtlinie 2008/59/EG

27.6.2008

30.12.2008

ABl. L 166 vom 27.6.2008

Richtlinie 2008/68/EG

20.10.2008

30.6.2009

ABl. L 260 vom 30.9.2008

Richtlinie 2008/87/EG

23.9.2008

30.12.2008

ABl. L255 vom 23.9.2008

Richtlinie 2008/126/EG

31.1.2009

30.12.2008

ABl. L32 vom 31.1.2009

Richtlinie 2009/46/EG

30.4.2009

30.6.2009

ABl. L109 vom 30.4.2009

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang I – Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Gemeinschaftsnetzes

Richtlinie 2008/59/EG [Amtsblatt L 166 vom 27.6.2008];

Richtlinie 2009/46/EG [Amtsblatt L 109 vom 30.4.2009].

Anhang II – Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4

Richtlinie 2006/137/EG [Amtsblatt L 389 vom 30.12.2006];

Richtlinie 2008/87/EG [Amtsblatt L 255 vom 23.9.2008];

Richtlinie 2008/126/EG [Amtsblatt L32 vom 31.1.2009];

Richtlinie 2009/46/EG [Amtsblatt L109 vom 30.4.2009];

Richtlinie 2012/49/EU [Amtsblatt L 6 vom 10.1.2013].

Anhang V – Muster der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Richtlinie 2008/87/EG [Amtsblatt L 255 vom 23.9.2008];

Richtlinie 2009/46/EG [Amtsblatt L 109 vom 30.4.2009].

Anhang VI – Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Richtlinie 2008/68/EG [Amtsblatt L260 vom 30.9.2008];

Richtlinie 2008/87/EG [Amtsblatt L 255 vom 23.9.2008].

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorschlag

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [ COM(2013)622 final vom 10.9.2013 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Richtlinie 2006/87/EG legt harmonisierte Bedingungen für die Erteilung technischer Schiffszeugnisse für das gesamte Binnenwassernetz der Gemeinschaft fest. Ausgenommen sind jedoch die technischen Vorschriften für die Rheinschifffahrt, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bestimmt werden.

Die in den Anhängen der Richtlinie 2006/87/EG enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnungen. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden seither regelmäßig überarbeitet und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

Mit der Aufrechterhaltung zweier Regelwerke - eines zu Attesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und eines zu Gemeinschaftszeugnissen für die Binnenschifffahrt - können Rechtssicherheit und Sicherheit nicht gewährleistet werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedlichen Sicherheitsniveaus zielt der Richtlinienvorschlag darauf ab, dass die gleichen technischen Vorschriften für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Union gelten und regelmäßig überarbeitet werden.

Letzte Änderung: 08.02.2014