Gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste geschaffen, die in den verschiedenen Flugphasen erbracht werden. Dieses System, das eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums ist, soll zu einer größeren Transparenz bei der Festsetzung, Auferlegung und Erhebung der von den Luftraumnutzern zu tragenden Gebühren beitragen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Gebührenregelung soll Transparenz gewährleisten und sicherstellen, dass über die Art, wie die Kosten für Flugsicherungsdienste berechnet und den verschiedenen Diensten zugeordnet werden, Konsultationen erfolgen. Nach der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1191/2010 ist diese Regelung auch zu einem Instrument für die Verbesserung der Kosteneffizienz bei der Erbringung solcher Dienste geworden. Die gemeinsame Gebührenregelung unterliegt den Grundsätzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 dargelegt werden, und muss außerdem mit dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (EN) (FR) vereinbar sein.

Die vorliegende Verordnung gilt für Dienste, die von Flugsicherungsdienstleistern sowie Dienstleistern für Wetterdienste erbracht werden. Die Länder der Europäischen Union (EU) können beschließen, die Verordnung nicht auf Flughäfen mit weniger als 50 000 Flugbewegungen des gewerblichen Luftverkehrs im Jahr anzuwenden. Die Kommission muss darüber informiert werden und veröffentlicht regelmäßig eine Liste der freigestellten Flughäfen.

Die EU-Länder müssen in ihrem Luftraum Gebührenzonen festlegen, in denen die Kosten nach einem Bezugszeitraum für das Leistungssystem (von drei bis fünf Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2010) berechnet und jährlich aufgeschlüsselt werden. Die Berechnungsgrundlage muss nach Anhörung der Vertreter der Luftraumnutzer auf eine Weise festgelegt werden, die mit dem Flugbetrieb und den Flugverkehrskontrolldiensten in Einklang steht. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer EU-Länder, müssen die betreffenden EU-Länder die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in dem betreffenden Luftraum möglichst kohärent und einheitlich durchgeführt wird. . Wenn eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Luftraum nicht möglich ist, informieren die EU-Länder die Nutzer über diese Unterschiede in der Anwendung in transparenter Weise und setzen die Kommission sowie Eurocontrol (EN) von diesen Unterschieden in Kenntnis.

Die Flugsicherungsdienstleister müssen im Einzelnen angeben, welche Kosten bei der Erbringung ihrer Dienste anfallen. Sie müssen daher die Höhe der Ausgaben für Verwaltung, Ausbildung, Studien, Tests und Versuche sowie für Forschung und Entwicklung mitteilen. Die EU-Länder können die Berechnung dieser Kosten in bestimmten Fällen vornehmen, falls die Kosten anerkannten Organisationen oder den zuständigen nationalen Behörden der Länder selbst entstanden sind oder sich aus internationalen Übereinkünften ergeben.

Um die Transparenz der Kosten sicherzustellen, bieten die EU-Länder den Vertretern der Luftraumnutzer spätestens sechs Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums eine Konsultation zu den festgestellten Kosten, geplanten Investitionen und der Gebührenpolitik an. Während des Bezugszeitraums informieren die EU-Länder die Luftraumnutzer jährlich über alle Veränderungen.. Außerdem gewähren die EU-Länder den Vertretern der Luftraumnutzer, der Kommission und gegebenenfalls Eurocontrol in einer transparenten Weise Einblick in ihre nationalen Kosten oder Kosten funktionaler Luftraumblöcke sowie in ihre Gebühreneinheiten.

In der Verordnung sind im Übrigen die Regeln zur Berechnung der Flugsicherungsgebühren festgelegt, und zwar sowohl für die Streckengebühren (für Flugsicherungsdienste in einem Luftraumvolumen) als auch für die An- und Abfluggebühren (für Flugsicherungsdienste an einem Flughafen). Für die Flugsicherungsdienste im An- und Abflug ist jedoch eine stufenweise Umsetzung dieser Verordnung vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, Anreizmaßnahmen auf transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage einzuführen, um Qualitätsverbesserungen bei den Flugsicherungsdiensten zu fördern.

Hintergrund

Die Gebührenregelung soll die sichere, wirksame und effiziente Erbringung von Flugsicherungsdiensten für die Luftraumnutzer, die das System finanzieren, fördern und Anreize zur Erbringung integrierter Dienste geben. Die Verordnung ist Teil der umfassenden Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungssysteme.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006

12.12.2006

-

ABl. L 341, 7.12.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e))

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010

6.1.2011

-

ABl. L 333, 17.12.2010

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 11.03.2011