Aufsichtsbehörde des europäischen GNSS mit Zuständigkeit für die europäischen Programme für die Satellitennavigation

Mit der vorliegenden Verordnung wird einer öffentlichen Behörde (EN) die Beaufsichtigung der Errichtungsphase und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationssystems Galileo übertragen um sicherzustellen, dass die Interessen der Öffentlichkeit angesichts der strategischen Bedeutung angemessen verteidigt und vertreten werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme [Amtsblatt L 246 vom 12.7.2004] [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Den europäischen Programmen für die Satellitennavigation kommt eine strategische Bedeutung zu. Die Sicherheit des Systems ist zudem angesichts der vielfältigen Anwendungen, in denen es Verwendung findet, ausschlaggebend.

Daher nimmt die Aufsichtsbehörde die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (GNSS) wahr und übt die Aufgaben einer Regulierungsbehörde aus. Die Kompetenzen des gemeinsamen Unternehmens Galileo, das am 31. Dezember 2006 aufgelöst wurde, sind ihr ab dem 1. Januar 2007 übertragen worden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren vorläufigen Sitz in Brüssel. Die Verordnung sieht unter anderem folgende Aufgaben vor, die zurzeit einer Überprüfung unterliegen:

Bei ihren Arbeiten wird die Behörde auf die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) (EN) zurückgreifen können.

Struktur der Behörde

Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie hat Rechtspersönlichkeit und ist damit in Gerichtsverfahren parteifähig. Sie ist darüber hinaus Eigentümerin aller Vermögensgegenstände, die ihr vom gemeinsamen Unternehmen Galileo überlassen wurden.

Die Behörde umfasst einen Verwaltungsrat mit je einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter und einem Vertreter der Kommission. Der Verwaltungsrat tritt in der Regel zweimal pro Jahr zusammen.

Im Verwaltungsrat hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden in der Regel mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder gefasst. Ein Exekutivdirektor gewährleistet die Vertretung der Behörde, bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor und stellt die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde sicher. Der Verwaltungsrat muss außerdem das Arbeitsprogramm und einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Behörde verabschieden.

Durch die geltende Verordnung wird auch ein Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr eingesetzt, der aus einem Vertreter je Mitgliedstaat sowie einem Vertreter der Kommission besteht, die aus dem Kreis anerkannter Sicherheitsexperten ausgewählt werden. Der Ausschuss wird konsultiert und kann Vorschläge in Sicherheitsfragen machen.

Desgleichen kann ein Wissenschaftlich-technischer Ausschuss mit Sachverständigen, die vom Verwaltungsrat ernannt sind, damit beauftragt werden, zu technischen Fragen Stellung zu nehmen und Empfehlungen bezüglich der Modernisierung des Systems abzugeben.

Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Der Exekutivdirektor führt ihn durch. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein, daher umfassen die Einnahmen der Behörde einen gemeinschaftlichen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, unterliegt die Behörde der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004

30.07.2004

-

ABl. L 246 vom 12.07.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1942/2006

12.12.2006

-

ABl. L 367 vom 22.12.2006

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Letzte Änderung: 14.01.2008