Ein starker Anstoß für die Schaffung eines europäischen Finanzraums

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sah in seiner ursprünglichen Fassung von 1957 keine förmliche Verpflichtung für einen freien Kapitalverkehr vor. Dieser sollte nach Artikel 67 nur „in dem für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Markts erforderlichen Maß" verwirklicht werden. Diese Mitteilung ist der erste starke Anstoß für die Schaffung eines europäischen Finanzraums.

DOKUMENT

Mitteilung der Kommission an den Rat vom 23. Mai 1986 über ein Programm zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs in der Gemeinschaft [KOM (1986) 292 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung hat zum Ziel, die wichtigsten Etappen des Vorgehens zu skizzieren, das die Europäische Kommission vorschlägt, um zu einer möglichst liberalen gemeinschaftlichen Kapitalverkehrsregelung zu gelangen. Die Mitteilung berücksichtigt die Auswirkungen einer solchen Liberalisierung im Hinblick auf eine tatsächliche Integration der Kapitalmärkte und auf die Koordinierung der Geld- und Kreditpolitik der Mitgliedstaaten, da es den Euro 1986 noch nicht gab.

Liberalisierung des Kapitalverkehrs

Nach Ansicht der Kommission lassen sich drei Kategorien von Transaktionen der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zuordnen:

Die Kommission stellt fest, dass jede dieser Etappen mit Zwängen für die Mitgliedstaaten verbunden ist, die sich im Hinblick auf ihre politischen Entscheidungen nicht in der gleichen Position befinden. Maßgebend für den Handlungsspielraum der Staaten zur Regelung potenzieller Konflikte zwischen ihren internen und externen währungspolitischen Zielen sind mehrere Faktoren wie der Entwicklungsstand ihres inländischen Finanzsystems, die strukturellen Merkmale ihrer Zahlungsbilanz, die Bedeutung ihrer nationalen Währung für den Zahlungsverkehr und als Reserveinstrument usw.

Hauptphasen der Liberalisierung

Um zu einer Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu gelangen, schlägt die Kommission zwei Hauptphasen vor:

Die für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Liberalisierung der Kapitalgeschäfte erfordert zum einen die Aufhebung der abweichenden Regelungen und zum anderen die Ausweitung der gemeinschaftlichen Liberalisierungsverpflichtungen. Die Aufhebung der abweichenden Regelungen umfasst beispielsweise die Schutzklauseln, die einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Italien und Griechenland) geltend gemacht haben, um bestimmte Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufrecht zu erhalten. Die Kommission will die Befugnisse der Union auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs ausweiten. Nach ihrer Ansicht ist es notwendig, zu einer vollständigen Freiheit des Kapitalverkehrs zu gelangen. Diese muss sich auf Transaktionen erstrecken, die noch nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, wie Finanzkredite, Geldmarkttransaktionen, Einlagen und Kontokorrentguthaben u. a., damit der Wettbewerb reibungslos funktionieren kann.

Die Kommission fragt sich, ob sich alle Mitgliedstaaten diesem Ziel im Gleichschritt nähern können. Eine etwaige Differenzierung des Liberalisierungsprozesses zwischen den Mitgliedstaaten darf jedoch erst von einem einheitlichen Niveau gemeinschaftlicher Verpflichtungen aus erfolgen. Die Gemeinschaft muss jedoch, vor allem mit Hilfe ihrer Instrumente zur Stützung der Zahlungsbilanzen die in einer besonderen Zwangslage befindlichen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Langfristig strebt die Kommission eine unbedingte Liberalisierung an, die jedoch die Inanspruchnahme der im Vertrag vorgesehenen Schutzklauseln (Artikel 108 - 109 oder 73) zulässt. Sie hält es für nötig, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschlossenheit und den besonderen Charakter des Finanzraums beispielsweise im Bereich der Währungspolitik zu gewährleisten:

Schließlich arbeitet die Kommission einen Zeitplan für die nächsten Initiativen aus, die sie zu ergreifen gedenkt. Sie hat unter anderem die Absicht, Vorschläge für Rechtsvorschriften für den europäischen Finanzraum vorzulegen, eine Debatte über die Auswirkungen der Finanzintegration auf die währungspolitische Zusammenarbeit und die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen anzuregen usw.

Letzte Änderung: 16.03.2005