Erwerb von Immobilien in anderen EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Kapitel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 63, 64, 65 und 66) – betreffend den Erwerb von Immobilien in anderen EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

In diesen Artikeln sind die Rechtsvorschriften festgelegt, die für den freien Kapitalverkehr* in der Europäischen Union (EU) gelten, darin eingeschlossen das Recht zum Erwerb von Immobilien in anderen EU-Ländern sowie Ausnahmen zum Grundprinzip.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs zwischen EU-Ländern sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern verankert. Dies beinhaltet das Recht der Bürger zum Erwerb von Immobilien, wie etwa Ferienhäusern oder Zweitwohnsitzen.

Der freie Kapitalverkehr gilt grundsätzlich für alle EU-Länder. Zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen EU-Länder wurden jedoch einige Übergangsfristen und Ausnahmen in Bezug auf den Erwerb von Immobilien sowie landschaftlicher Flächen und Wälder in einigen dieser Länder vereinbart. Diese Ausnahmen sind in verschiedenen Protokollen zum AEUV sowie in den Akten über den Beitritt von EU-Ländern geregelt.

Dazu zählen:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Freier Kapitalverkehr: ist ein Kernelement des EU-Binnenmarkts und zählt zu dessen vier „Grundfreiheiten“ (neben dem freien Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen). Er ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, zahlreiche Geschäfte im EU-Ausland zu tätigen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr – Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 71)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr – Artikel 64 (ex-Artikel 57 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 72)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr – Artikel 65 (ex-Artikel 58 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 72-73)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr – Artikel 66 (ex-Artikel 59 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 73)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 6-110)

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 6 über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 947)

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 352)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll Nr. 32 betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 317)

Letzte Aktualisierung: 16.03.2017