Rechtliche Aspekte von Investitionen innerhalb der EU

Der freie Kapitalverkehr gehört zu den Grundfreiheiten der Union. Die Kommission überwacht die von den Mitgliedstaaten in diesem Bereich auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen. Sie erachtet die Veröffentlichung dieser Mitteilung zur Verdeutlichung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen als unerlässlich, um somit jegliche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu verhindern.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission über bestimmte rechtliche Aspekte von Investitionen innerhalb der EU [Amtsblatt C 220 vom 19.7.1997]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese im Jahr 1997 verabschiedete Mitteilung hat zum Ziel, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure über die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts betreffend den freien Kapitalverkehr, insbesondere über das Niederlassungsrecht und Artikel 73 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union (Maastricht) zu unterrichten, wonach „alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten" sind. Das Niederlassungsrecht ist heute in den Artikeln 43 und 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung von Nizza (2001) [PDF] verankert. Wie die Kommission unterstreicht, kann diese Mitteilung nicht eine Interpretation des Europäischen Gerichtshofes in diesem Bereich präjudizieren. Sie möchte vielmehr dazu beitragen, die Gefahr abweichender Auslegung zu verringern; dadurch sind zum einen die Mitgliedstaaten in der Lage, ihre Politik unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu gestalten und wird zum anderen den Wirtschaftsakteuren auf diese Weise deutlich, über welche Rechte sie verfügen.

Klärung des Begriffs „Kapitalverkehr"

Nach dem jetzigen Artikel 56 (vormals Artikel 73 b) sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs bis auf die vorgesehenen Ausnahmefälle untersagt. Dieser Artikel umfasst die diskriminierenden und nichtdiskriminierenden Beschränkungen. Unter diskriminierenden Beschränkungen sind Maßnahmen zu verstehen, die nicht für Akteure aus dem EU-Ausland gelten. Die nichtdiskriminierenden Beschränkungen gelten für EU-Inländer und EU-Ausländer gleichermaßen.

Dem Europäischen Gerichtshof ist in seiner Rechtsprechung daran gelegen, den Begriff „Kapitalverkehr" zu verdeutlichen *. Zur näheren Erläuterung der Bestimmungen von Artikel 56 verweist die Kommission auf die Richtlinie (EG) Nr. 361/88. Darin geht es um die Durchführung des früheren Artikels 67 des EG-Vertrags. Im Anhang zu dieser Richtlinie sind alle Transaktionen aufgeführt, die als Kapitalbewegungen zu gelten haben. Zwei Kategorien von Transaktionen von dieser Liste betreffen das Thema dieser Mitteilung:

Mögliche diskriminierende Beschränkungen

In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten für den freien Kapitalverkehr Beschränkungen vornehmen. Gestützt auf die Bestimmungen des EG-Vertrags, der Ausnahmen vorsieht, können diskriminierende Beschränkungen hingenommen werden:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind diese Ausnahmen jedoch im engeren Sinne zu verstehen, so dass eine Auslegung aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen auszuschließen ist. Außerdem wird in Artikel 58 Absatz 3 bestätigt, dass diese Ausnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen dürfen.

In der vorliegenden Mitteilung untersucht die Kommission die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Beschränkungen. Nach Auffassung der Kommission können diskriminierende Bestimmungen (wie das Verbot, über einen Schwellenwert hinaus Aktien zu erwerben, die Stimmrechte an inländischen Gesellschaften verleihen und/oder die Genehmigungspflicht für Anleger, wenn sie über diesen Schwellenwert hinaus Aktien erwerben möchten) als Beschränkungen von Direktinvestitionen oder von Portfolioinvestitionen gelten.

Nichtdiskriminierende Maßnahmen

In Bezug auf nichtdiskriminierende Maßnahmen hebt die Kommission die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor. In mehreren Urteilen wie den Rechtssachen Bosman (C-415/93) und Gebhard (C-55/94) bestätigt der Europäische Gerichtshof, dass Beschränkungen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, die folgenden vier Bedingungen erfüllen müssen:

Bezüglich des Vetorechts nationaler Behörden erinnert die Kommission daran, dass der Begriff „Investition" nach der Richtlinie (EG) Nr. 361/88 „Investitionen jeder Art" meint und im weitesten Sinne auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Vetorecht den freien Kapitalverkehr beschränken, wenn die vier vorgenannten Bedingungen nicht überprüft werden. Die Kommission hält das Kriterium des „nationalen Interesses" für nicht hinreichend transparent, um die Einführung spezifischer Bestimmungen zu rechtfertigen, da damit ein neues Element der Diskriminierung gegen ausländische Anleger eingeführt und Rechtsunsicherheit hervorgerufen werden könnte.

Nach Prüfung der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden nichtdiskriminierenden Bestimmungen stellt die Kommission fest, dass die Genehmigungsverfahren sowie das Vetorecht nationaler Behörden in Bezug auf bestimmte wichtige Entscheidungen des Unternehmens (Ernennung von Vorstandsmitgliedern usw.) Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen können. Dennoch lassen sich diese Genehmigungen eventuell aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses rechtfertigen, wenn sie auf einer Reihe von objektiven, dauerhaft gegebenen und veröffentlichten Kriterien beruhen.

Fazit

Die Kommission gelangt zum Ergebnis, dass Maßnahmen, die auf Investitionen innerhalb der EU beschränkend wirken, sowie diskriminierende Maßnahmen als mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und das Niederlassungsrecht unvereinbar anzusehen sind, sofern sie nicht unter eine der im Vertrag genannten Ausnahmen fallen. Nichtdiskriminierende Maßnahmen sind hingegen zulässig, wenn sie auf einer Reihe von objektiven, dauerhaft gegebenen und veröffentlichten Kriterien beruhen, die sich aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses rechtfertigen lassen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Kommission wünscht einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten, um vorab die Schwierigkeiten zu identifizieren, welche ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit darstellen können. Gleichwohl betont sie, dass der Übergang eines Unternehmens vom öffentlichen zum privaten Sektor eine politische und wirtschaftliche Entscheidung in ausschließlicher Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darstellt.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

  • Kommission v. Portugal, Rechtssache C-367/98 vom 04.06.2002, § 37;
  • Kommission v. Frankreich, Rechtssache C-483/99 vom 04.06.2002, § 36;
  • Kommission v. Belgien, Rechtssache C-503/99 vom 04.06.2002, § 37;
  • Kommission v. Spanien, Rechtssache C-463/00 vom 13.05.2003, § 52;
  • Kommission v. Vereinigtes Königreich, Rechtssache C-98/01 vom 13.05.2003, § 39;
  • Trummer und Mayer, Rechtssache C-222/97 vom 16.03.1999, § 20, 21.

See also

Auf der Website des Europäischen Gerichtshofes ist ein Suchformular verfügbar, mit dem der Wortlaut der benötigten Urteile abgerufen werden kann.

Letzte Änderung: 19.05.2005