Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie dient der Verhinderung und dem Verbot der Finanzierung terroristischer Handlungen*.

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP erlassen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. Dezember 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 machten die Staats- und Regierungschefs die Bekämpfung des Terrorismus zu einer der Prioritäten der EU. Die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ist für diese Zielsetzung ein entscheidender Aspekt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ließ im selben Monat alle finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Handlungen einfrieren.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Terroristische Handlungen: vorsätzliche Handlungen, die ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind.
Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70-75)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.04.2022