Finanzsicherheiten - Verbesserung der Rechtsklarheit

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 2002/47/EG - Finanzsicherheiten - Verbesserung der Rechtsklarheit

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines klaren, einheitlichen EU-Rechtsrahmens für die Verwendung von Wertpapieren und Barmitteln als Sicherheiten* in Finanztransaktionen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für bestimmte angeführte Kategorien, unter anderem Zentralbanken und beaufsichtigte Finanzinstitute. Die EU-Länder können jedoch bestimmte Kategorien wie z. B. Einzelkaufleute, die nicht den Rechtsstatus eines Unternehmens haben, ausschließen.

Die Richtlinie gilt für Finanzsicherheiten, unter anderem Barmittel und Finanzinstrumente wie Aktien und Schuldverschreibungen. Bestimmte Ausschlüsse durch die EU-Länder sind zulässig, zum Beispiel die eigenen Anteile des Sicherungsgebers.

Die Richtlinie legt für die EU-Länder minimale Formerfordernisse für Sicherungsvereinbarungen fest. So müssen diese zum Beispiel schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form nachgewiesen werden.

Eine Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer, etwa durch Verkauf oder Aneignung der Finanzinstrumente, ist möglich.

Der Sicherungsnehmer hat ein vertraglich vereinbartes Verfügungsrecht für die bereitgestellten Finanzsicherheiten, als wäre er der Eigentümer. Entscheidet er sich zur Ausübung dieses Rechts, ist er verpflichtet, Sicherheiten derselben Höhe rückzuübereignen.

Die EU-Länder müssen die Aufrechnung infolge Beendigung* anerkennen, selbst wenn der Sicherungsnehmer oder -geber sich in einem Insolvenzverfahren oder in einer Sanierung befindet.

In bestimmten Fällen werden EU-Länder daran gehindert, ihre nationalen Insolvenzvorschriften auf Finanzsicherheiten anzuwenden. Solche Bestellungen von Finanzsicherheiten dürfen nicht für unwirksam oder nichtig erklärt werden, etwa um Marktwertänderungen Rechnung zu tragen.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. Juni 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Website der Europäischen Kommission zu Finanzsicherheiten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Finanzsicherheit ist das Eigentum (zum Beispiel Wertpapiere), das ein Kreditnehmer einem Kreditgeber zur Verfügung stellt, um das Risiko eines finanziellen Verlusts des Kreditgebers für den Fall zu minimieren, dass der Kreditnehmer seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nicht erfüllt.

* Aufrechnung infolge Beendigung ist ein rechtlicher Mechanismus, der das Risiko zwischen zwei Kontrahenten reduziert. Bei einer Vertragsverletzung durch einen der beiden Kontrahenten werden alle künftigen Ansprüche und Vertragsbeziehungen zwischen ihnen fällig, berechnet, saldiert und anschließend aufgerechnet. Der letztliche Zahlungsbetrag kann lediglich einen kleinen Anteil des ursprünglichen Bruttoanspruchs zwischen diesen beiden Parteien darstellen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/47/EG

27.6.2002

27.12.2003

ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43-50

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/44/EG

30.6.2009

30.12.2010

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37-43

Richtlinie 2014/59/EU

2.7.2014

31.12.2014

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM(2006) 833 endgültig vom 20.12.2006)

Letzte Aktualisierung: 07.10.2015